Bensheim | 5. Januar 2026 Der Winter ist gekommen, um (vorerst) zu bleiben. Weil Schnee und Eisglätte in Bensheim und an der Bergstraße aber in dieser Jahreszeit nicht mehr ständig an der Tagesordnung sind, weist die Stadtverwaltung darauf hin, dass bei Schneefall oder Glatteisbildung Haus- und Grundstücksbesitzer dazu verpflichtet sind, den Schnee zu beseitigen oder zu streuen, so dass Fußgänger und Verkehrsteilnehmer nicht gefährdet werden.
Nach der städtischen Satzung über die Straßenreinigung bestehen laut den Paragrafen 10 und 11 unter anderem folgende Pflichten: Geh- und Überwege sind vom Schnee zu räumen beziehungsweise von Glatteis freizuhalten, so dass der Verkehr nicht mehr als unvermeidbar beeinträchtigt ist. Ist kein Bürgersteig vorhanden, wie zum Beispiel in Fußgängerzonen oder verkehrsberuhigten Bereichen, gilt als „Gehweg“ ein Streifen von 1,50 Meter Breite entlang der Grundstücksgrenze.
Bei Straßen mit einseitigem Gehweg sind sowohl die Eigentümer der auf der Gehwegseite befindlichen Grundstücke als auch die Eigentümer der auf der gegenüberliegenden Straßenseite befindlichen Grundstücke zur Schneeräumung des Gehweges verpflichtet: In Jahren mit gerader Endziffer (wie 2026) sind die Eigentümer der auf der Gehwegseite befindlichen Grundstücke, in Jahren mit ungerader Endziffer die Eigentümer der auf der gegenüberliegenden Straßenseite befindlichen Grundstücke verpflichtet.
Die in den vorstehenden Absätzen festgelegten Verpflichtungen gelten für die Zeit von 7 Uhr bis 20 Uhr und sind bei Schneefall unverzüglich zu erfüllen.
Die Satzung ist online auf der städtischen Website in der Rubrik „Bau- & Wohnungswesen“ zum Download aufrufbar.