Steuern & Abgaben
Auf dieser Seite erhalten Sie alle relevanten Informationen rund um das Thema Steuern und Abgaben.
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Allgemeine Informationen
Die Stadt erhebt Gebühren zur Deckung der Kosten für das Einleiten, Abholen und Behandeln von Niederschlagswasser, Schmutzwasser, Schlamm aus Kleinkläranlagen sowie Abwasser aus Gruben.Gebührensätze seit 1. Januar 2023:
- Schmutzwassergebühr: 1,83 € pro m³ Frischwasserverbrauch
- Niederschlagswassergebühr: 0,64 € pro m² versiegelte Fläche
Rechtsgrundlagen
Schmutzwassergebühren
Gebührenmaßstab für das Einleiten von Schmutzwasser ist der Frischwasserverbrauch auf dem angeschlossenen Grundstück. Als gebührenpflichtiger Frischwasserverbrauch gelten alle Wassermengen aus öffentlichen Wasserversorgungsanlagen und aus anderen Anlagen und Gewässern.Werden Wassermengen nachweislich nicht als Abwasser der Abwasseranlage zugeführt, bleiben sie auf Antrag der Gebührenpflichtigen bei der Bemessung der Abwassergebühren unberücksichtigt. Der Nachweis ist durch das Messergebnis eines privaten Wasserzählers zu führen. Ist eine Messung nicht möglich, kann die nicht eingeleitete Wassermenge durch nachprüfbare Unterlagen (Gutachten) belegt werden. Anträge auf Absetzung nichteingeleiteter Wassermengen sind schriftlich oder per E-Mail innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids zu stellen.
Download Antrag auf Abnahme eines Gartenwasserzählers
Download Antrag auf Einbau eines Sonderwasserzählers bei Regenwasseranlagen
Erlass Abwassergebühren online beantragen
Niederschlagswassergebühren
Gebührenmaßstab für das Einleiten von Niederschlagswasser sind die bebauten und künstlich befestigten Grundstücksflächen, von denen aus das von Niederschlägen stammende Wasser in die öffentliche Abwasseranlage gelangt.Download Niederschlagswassererklärung
Niederschlagswassererklärung online beantragen
Starkverschmutzerzuschlag
Für stark verunreinigtes Schmutzwasser aus Gewerbe und Industrie wird ein gesonderter Starkverschmutzerzuschlag erhoben. Der Verschmutzungsgrad wird durch Stichproben ermittelt und als chemischer Sauerstoffbedarf aus der nicht abgesetzten, homogenisierten Probe (CSB) nach DIN 38409-H41 dargestellt. -
Erschließungsbeiträge
Ist eine öffentliche Erschließungsanlage – zum Beispiel Straße, Platz oder Weg – vollständig erstmalig fertig gestellt worden, wird hierfür zur Deckung der entstandenen Kosten (90% der beitragsfähigen Kosten) ein Erschließungsbeitrag erhoben.Antrag Erschließungsbeitragsbescheinigung online beantragen
Rechtsgrundlagen
Straßenbeiträge
Straßenbeiträge können für die grundhafte Erneuerung, Erweiterung und Verbesserung von Straßen und Plätzen erhoben werden.Mit Beschluss der Stadtverordnetenversammlung am 7. November 2019 wurde die Straßenbeitragssatzung rückwirkend zum 7. Juni 2018 aufgehoben. Damit erhebt die Stadt Bensheim keine Straßenbeiträge mehr.
Antrag Anliegerbescheinigung online beantragen
Download Satzung zur Aufhebung der Straßenbeitragssatzung
Abwasserbeiträge
Der Abwasserbeitrag wird einmalig zur Deckung des Aufwandes für die Schaffung, Erweiterung und Erneuerung der öffentlichen Abwasseranlagen erhoben.Antrag Anliegerbescheinigung online beantragen
Rechtsgrundlagen
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Der Gewerbesteuer-Hebesatz der Stadt Bensheim beträgt 390 %.
Der Gewerbesteuer unterliegt jeder Gewerbebetrieb, der in der Stadt Bensheim eine Betriebsstätte unterhält. Bei der Gewerbesteuer werden der Gewerbebetrieb und dessen Ertragskraft besteuert.
Weitere Informationen zur Gewerbesteuer finden Sie in den Leistungsbeschreibungen des Hessenfinders: Gewerbesteuer – Verwaltungsportal Hessen
Rechtsgrundlagen
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Der Hebesatz der Stadt Bensheim beträgt für:
- Grundsteuer A (Land- und Forstwirtschaft) 390 %
- Grundsteuer B (bebaute und unbebaute Grundstücke) 620 %
Die Grundsteuer gehört zu den Realsteuern und knüpft an das Halten von Grundbesitz an.
Die Grundsteuerbescheide ergehen als Jahres- und Dauerbescheide. Der Dauerbescheid ist so lange gültig, bis er durch einen neuen Bescheid ersetzt wird.
Eigentumswechsel
Die Grundsteuer wird gemäß § 9 Abs. 1 Grundsteuergesetz für das gesamte Kalenderjahr festgesetzt. Somit ist die Grundsteuer eine sogenannte „Jahressteuer“. Bei einer Übertragung des Eigentums (zum Beispiel Verkauf, Schenkung) ist der bisherige Eigentümer gegenüber der Stadt Bensheim noch für das laufende Kalenderjahr steuerpflichtig. Privatrechtliche Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien bleiben hiervon selbstverständlich unberührt.Die Stadt Bensheim wird leider nicht unmittelbar, sondern in der Regel erst später durch die Bewertungsstelle des Finanzamtes Bensheim über den Eigentumswechsel in Kenntnis gesetzt.
Mit dem Grundsteuer-Eigentumswechselformular haben der bisherige und neue Grundstückseigentümer die Möglichkeit, den Eigentumswechsel, abweichend von den gesetzlichen Vorschriften, gegenüber der Stadt Bensheim zu erklären und eine vorzeitige Umstellung zu beantragen. Das Formular muss hierfür von beiden Vertragsparteien unterzeichnet sein.
Download Eigentumswechselformular
Weitere Informationen zur Grundsteuer finden Sie in den Leistungsbeschreibungen des Hessenfinders: Grundsteuer Festsetzung – Verwaltungsportal Hessen
Rechtsgrundlagen
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Für das Halten von Hunden ist eine Hundesteuer zu entrichten. Hundehalterin oder Hundehalter ist, wer einen Hund im eigenen Interesse oder im Interesse einer oder eines Haushaltsangehörigen in seinen Haushalt aufnimmt. Als Halterin oder Halter gilt auch, wer einen Hund länger als zwei Monate gepflegt, untergebracht oder auf Probe oder zum Anlernen gehalten hat.
Die Hundesteuerbescheide ergehen als Jahres- und Dauerbescheide. Der Dauerbescheid ist so lange gültig, bis er durch einen neuen Bescheid ersetzt wird.
Steuersätze
- Für den ersten Hund 96 € jährlich
- Für den zweiten Hund 126 € jährlich
- Für jeden weiteren Hund 150 € jährlich
- Für Gefährliche Hunde 600 € jährlich
- Ersatzmarke 5 €
An- und Abmeldung
Die Hundehalterin oder der Hundehalter ist verpflichtet, einen Hund innerhalb von zwei Wochen nach der Aufnahme bei der Stadt Bensheim unter Angabe der Rasse und der Abstammung des Tieres schriftlich oder elektronisch anzumelden.Endet die Hundehaltung oder entfallen die Voraussetzungen für eine gewährte Steuerbefreiung, ist dies der Stadt Bensheim innerhalb von zwei Wochen schriftlich oder elektronisch anzuzeigen. Wird ein Hund veräußert, sind mit der Abmeldung Name und Anschrift der Erwerberin oder des Erwerbers anzugeben.
Download Formular Hundeanmeldung
Download Formular Hundeabmeldung
Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für:
- Hunde, die ausschließlich dem Schutz und der Hilfe blinder, gehörloser oder sonst hilfloser Personen dienen. Der Schwerbehindertenausweis muss das Merkzeichen „B“, „BL“, „aG“ oder „H“ enthalten.
- Gebrauchshunde, die ausschließlich für das Hüten von Herden verwendet werden.
- Hunde, die in Tierschutzvereinen oder ähnlichen Vereinen vorübergehend untergebracht sind.
- Rettungshunde, welche die dafür vorgesehene Prüfung erfolgreich abgelegt haben.
- Diensthunde von Polizei- und Zollbeamten
Rechtsgrundlagen
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Die Stadt Bensheim erhebt eine Steuer auf Spiel- oder Geschicklichkeitsapparate und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte. Steuerpflichtig sind alle Halter von in Bensheim aufgestellten, allgemein zugänglichen Spiel- und Geschicklichkeitsapparaten und Betreiber von Spielclubs oder ähnlichen Einrichtungen.
Download Spielapparatesteuer-Erklärung für Spielhallen
Download Spielapparatesteuer-Erklärung für Gaststätten
Spielapparatesteuer online melden
Steuersätze
Für Spielapparate mit Gewinnmöglichkeiten in Spielhallen – 20 % der Bruttokasse
Für Spielapparate mit Gewinnmöglichkeiten in Gaststätten oder sonstigen Orten – 20 % der BruttokasseFür Spielapparate ohne Gewinnmöglichkeiten in Spielhallen – 8,5 % der Bruttokasse, jedoch höchstens 100 €
Für Spielapparate ohne Gewinnmöglichkeiten in Gaststätten oder sonstigen Orten – 8,5 % der Bruttokasse, jedoch höchstens 50 €Für Apparate, mit denen sexuelle Handlungen oder Gewalttätigkeiten dargestellt werden oder die eine Verherrlichung oder Verharmlosung des Krieges zum Gegenstand haben, – 35 % der Bruttokasse, höchstens 500 €
Für das Spielen in Spielclubs, Spielcasinos und ähnlichen Einrichtungen um Geld oder Sachwerte – 35 € pro m²
Rechtsgrundlagen