Beschreibung
Ein Reisegewerbe betreibt, wer gewerbsmäßig ohne vorhergehende Bestellung außerhalb seiner gewerblichen Niederlassung oder ohne eine solche zu haben,
- Waren feilbietet oder Bestellungen für Waren aufsucht (vertreibt) oder ankauft, Leistungen anbietet oder Bestellungen auf Leistungen aufsucht oder
- unterhaltende Tätigkeiten als Schausteller oder nach Schaustellerart ausübt.
Die Ausübung eines Reisegewerbes ist erlaubnispflichtig (Reisegewerbekarte).
Ein Reisegewerbe darf erst ausgeübt werden, wenn die erforderliche Erlaubnis (Reisegewerbekarte) erteilt worden ist. Der Beginn dieses Gewerbes ohne Erlaubnis stellt eine Ordnungswidrigkeit nach § 145 Absatz 1 Nr. 1 Gewerbeordnung dar.
Zuständigkeit
Für die Erteilung der Reisegewerbekarte ist die Behörde zuständig, in deren Bezirk der Betroffene seinen Hauptwohnsitz hat.
Erforderliche Unterlagen
- Antrag auf Erteilung einer Reisegewerbekarte
- Kopie des Personalausweises oder Reisepasses
- Kopie des Aufenthaltstitels (Vorder- und Rückseite), wenn der Antragsteller kein EU-Bürger ist.
- Bei im Handelsregister eingetragenen Gesellschaften (auch e.K.): Aktueller Handelsregisterauszug
- Führungszeugnis nach § 30 Absatz 5 Bundeszentralregistergesetz zur Vorlage bei Behörden
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister nach § 150 Absatz 5 Gewerbeordnung zur Vorlage bei Behörden
- Bescheinigung in Steuersachen des zuständigen Finanzamtes des Wohnortes
- Bescheinigung in Steuersachen der Stadtkasse des Wohnortes
- Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis des zentralen Vollstreckungsgerichts
In Einzelfällen können weitere Unterlagen erforderlich sein.
Reisegewerbekartenfreie Tätigkeiten
- Sie bieten gelegentlich bei der Veranstaltung von Messen, Ausstellungen, öffentlichen Festen oder aus besonderem Anlass mit Erlaubnis der zuständigen Behörde Waren feil;
- Sie vertreiben selbstgewonnene Erzeugnisse der Land- und Forstwirtschaft, des Gemüse-, Obst- und Gartenbaus, der Geflügelzucht und Imkerei sowie der Jagd und Fischerei;
- Sie üben eine der in § 55 Absatz 1 Nr. 1 Gewerbeordnung genannten Tätigkeiten in Ihrer Wohnsitzgemeinde oder in der Gemeinde Ihrer gewerblichen Niederlassung aus, sofern die Gemeinde nicht mehr als 10.000 Einwohner zählt;
- Sie geben auf Grund einer Erlaubnis nach § 4 des Milch- und Margarinegesetzes Milch oder bei dieser Tätigkeit auch Milcherzeugnisse ab.
- Sie vermitteln oder schließen als Versicherungsvermittler Versicherungsverträge im Sinne des § 34 d Absatz 6 oder Absatz 7 Nummer 1 und 2 Gewerbeordnung oder Bausparverträge ab oder beraten im Sinne des § 34 d Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit § 34 d Absatz 7 Satz 2 Gewerbeordnung als Versicherungsberater über Versicherungen oder sind in dem Gewerbebetrieb eines solchen beschäftigt.
- Sie üben ein nach Bundes- oder Landesrecht erlaubnispflichtiges Gewerbe aus, für dessen Ausübung die Zuverlässigkeit erforderlich ist, und verfügen bereits über die erforderliche Erlaubnis;
- Sie vermitteln Finanzanlagen als Finanzanlagenvermittler oder beraten Dritte über Finanzanlagen im Sinne des § 34 f Absatz 3 Nummer 4 Gewerbeordnung, auch in Verbindung mit § 34 h Absatz 1 Satz 4 Gewerbeordnung, oder sind in dem Gewerbebetrieb eines solchen beschäftigt;
- Sie vermitteln Immobiliardarlehensverträge oder beraten Dritte zu solchen Verträgen im Sinne des § 34 i Absatz 4 Gewerbeordnung, auch in Verbindung mit § 34 i Absatz 5 Gewerbeordnung;
- Sie vertreiben von einer nicht ortsfesten Verkaufsstelle oder einer anderen Einrichtung in regelmäßigen, kürzeren Zeitabständen an derselben Stelle Lebensmittel oder andere Waren des täglichen Bedarfs;
- Sie bieten Druckwerke auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder an anderen öffentlichen Orten feil.
- Sie suchen andere Personen im Rahmen ihres Geschäftsbetriebes auf.
- Sie sind auf einer nach § 69 Gewerbeordnung festgesetzten Veranstaltung nach Titel IV (Messen, Ausstellungen, Märkte) tätig.
Ob bei Ihnen eine reisegewerbekartenfreie Tätigkeit vorliegt, ist immer abhängig vom jeweiligen Einzelfall. Aus diesem Grund bitten Sie um Kontaktaufnahme mit uns, falls Sie vermuten, dass Sie eine reisegewerbekartenfreie Tätigkeit ausüben.
Hinweise
- Die erforderlichen Unterlagen dürfen nicht älter als 3 Monate sein.
- Die Reisegewerbekarte ist in der gesamten Bundesrepublik Deutschland gültig.
- Die Reisegewerbekarte ist bei der Gewerbeausübung mitzuführen und auf Verlangen den Beauftragten der zuständigen Behörden vorzuzeigen. Bei Nichtvorlage kann die Einstellung des Gewerbes angeordnet werden.
- Die Karte darf anderen Personen nicht überlassen werden. Eine Zweitschrift gem. § 60 c Absatz 2 Gewerbeordnung darf nur einem im Betrieb des Gewerbetreibenden Beschäftigten überlassen werden.
- Mit anderen als in der Reisegewerbekarte angegebenen Waren oder Leistungen darf das Gewerbe weder vom Gewerbetreibenden noch von den Beschäftigten ausgeübt werden.
Kosten
Gemäß des Hessischen Verwaltungskostengesetzes in Verbindung mit der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr, Wohnen und ländlichen Raum in der jeweils gültigen Fassung ist die Ausstellung einer Reisegewerbekarte gebührenpflichtig.
Die Gebühr für die Ausstellung einer Reisegewerbekarte beträgt zurzeit für natürliche Personen 333 € und für juristische Personen 388 €.