Gewerbeamt
Wichtige Hinweise
- Für eine Gewerbeanmeldung, Gewerbeummeldung oder Gewerbeabmeldung ist eine persönliche Vorsprache nicht erforderlich. Sie können diese Meldungen per Post oder eingescannt per E-Mail an uns senden. Die hierfür erforderlichen Formulare finden Sie auf dieser Seite unter der Rubrik „Anträge / Vordrucke / Online-Verfahren“.
- Für Gewerbeauskünfte ist ebenfalls eine persönliche Vorsprache nicht erforderlich. Diese können Sie bequem per E-Mail oder per Post beantragen. Alternativ können Sie unser Online-Verfahren nutzen: Gewerbeauskunft (Online-Verfahren)
- Eine persönliche Vorsprache beim Gewerbeamt (Team Allgemeine Sicherheit und Ordnung) ist nur mit vorheriger Terminvereinbarung möglich.
- Einen Termin können Sie telefonisch oder per E-Mail vereinbaren.
- Bei allgemeinen Fragen und bei Fragen zum Ausfüllen der Formulare können Sie sich telefonisch, per E-Mail oder per Post an uns wenden.
Ansprechpersonen
Magistrat der Stadt Bensheim
Team Allgemeine Sicherheit und Ordnung
Kirchbergstraße 18
64625 Bensheim
Lea Fortwängler (Gewerbebetriebe A bis K)
Telefon 06251 14-160
Sina Helmling (Gewerbebetriebe L bis Z)
Telefon 06251 14-164
Telefonische Erreichbarkeit
Montag, Mittwoch und Donnerstag
8 bis 12 Uhr und
14 bis 15:30 Uhr
Dienstag
8 bis 12 Uhr und
14 bis 17:30 Uhr
Freitag
8 bis 12 Uhr
Anträge / Vordrucke / Online-Verfahren
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- Formular zur Gewerbeanmeldung
- Beiblatt zur Gewerbeanmeldung zur Erfassung weiterer Vertreter (nur bei juristischen Personen)
- Formular zur Gewerbeummeldung
- Beiblatt zur Gewerbeummeldung zur Erfassung weiterer Vertreter (nur bei juristischen Personen)
- Formular zur Gewerbeabmeldung
- Beiblatt zur Gewerbeabmeldung zur Erfassung weiterer Vertreter (nur bei juristischen Personen)
- Gewerbemeldung (Online-Verfahren) – zur Zeit nicht möglich
- Gewerbeauskunft (Online-Verfahren)
- Antrag auf Erteilung einer Reisegewerbekarte (natürliche Personen)
- Antrag auf Erteilung einer Reisegewerbekarte (juristische Personen)
- Antrag auf Erweiterung oder Zweitschrift einer Reisegewerbekarte (natürliche Personen)
- Antrag auf Erweiterung oder Zweitschrift einer Reisegewerbekarte (juristische Personen)
- Reisegewerbekarte: Verlusterklärung
Weitere Infos / Erklärungen
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Definition
Ein Gewerbe ist jede auf eine gewisse Dauer angelegte und auf Gewinnerzielung gerichtete selbstständige, erlaubte Tätigkeit mit Ausnahme der Urproduktion, der Freien Berufe und der bloßen Verwaltung und Nutzung eigenen Vermögens.Allgemeines
Grundlage des Gewerberechts ist die Gewerbeordnung. Diese wird von verschiedenen Spezialgesetzen ergänzt (Hessisches Gaststättengesetz, Handwerksordnung etc.)Bei Fragen zu folgenden Themen können Sie sich an die angegebenen Stellen wenden:
- Existenzgründung (inklusive Beratung):
Industrie- und Handelskammer (IHK) Darmstadt
Telefon 06151 871-1950
E-Mail an Industrie- und Handelskammer
Internetseite Industrie- und Handelskammer - Handwerksberufe, Handwerksordnung etc.:
Handwerkskammer Frankfurt-Rhein-Main
Telefon 069 97172-818
E-Mail an Handwerkskammer
Internetseite Handwerkskammer - Baurechtliche Angelegenheiten:
Kreis Bergstraße
Bauaufsicht
Telefon 06252 15-5298
E-Mail an Bauaufsicht
- Existenzgründung (inklusive Beratung):
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Beschreibung
Den Beginn eines stehenden Gewerbes müssen Sie gleichzeitig gemäß § 14 Gewerbeordnung bei der zuständigen Behörde anzeigen. Befinden sich im Bereich der zuständigen Behörde mehrere Betriebsstätten (zum Beispiel an verschiedenen Anschriften), so muss jede einzelne Betriebsstätte angemeldet werden. Der Beginn eines Gewerbebetriebs liegt unter anderem in folgenden Fällen vor:- Neuerrichtung eines Betriebs
- Neuerrichtung einer Zweigniederlassung
- Neuerrichtung einer unselbstständigen Zweigstelle
- Übernahme eines bestehenden Betriebs, zum Beispiel durch Kauf oder Pacht
- Umwandlung eines Unternehmens in eine andere Rechtsform
- Verlegung eines Betriebs aus dem Bereich einer Behörde in den Bereich einer anderen Behörde (gilt bei der einen Behörde als „Verlegung in einen anderen Meldebezirk (Abmeldung), bei der anderen Behörde als „Wiedereröffnung nach Verlegung aus einem anderen Meldebezirk“ (Anmeldung)).
Wir weisen hiermit ausdrücklich darauf hin, dass es in besonderen Fällen noch weitere Gründe für eine Gewerbeanmeldung gibt.
Auch der Eintritt eines Gesellschafters bei Personengesellschaften muss mittels Gewerbeanmeldung beim zuständigen Gewerbeamt angezeigt werden.Zuständigkeit
Für die Bearbeitung der Gewerbeanmeldung ist die Behörde zuständig, in deren Bereich die Betriebsstätte ansässig ist.Erforderliche Unterlagen
- Ausgefülltes Formular zur Gewerbeanmeldung
- Nachweis der Identität (zum Beispiel Personalausweis oder Reisepass in Kopie)
- Bei ausländischen Gewerbetreibenden (nicht EU):
Kopie des Aufenthaltstitels (inklusive Zusatzblatt, falls vorhanden) - Bei im Handelsregister eingetragenen Gesellschaften (auch e.K.):
Kopie des aktuellen Handelsregisterauszugs
Kopie des notariell beurkundeten Gesellschaftsvertrags, falls die Gesellschaft noch nicht im Handelsregister eingetragen ist. - gegebenenfalls Kopie der vorhandenen Erlaubnis/se
- gegebenenfalls Kopie der Handwerkskarte (Vorder- und Rückseite)
- Vollmacht, falls Sie sich für die Gewerbeanmeldung vertreten lassen möchten.
In Einzelfällen können weitere Unterlagen erforderlich sein.
Fristen
Die Gewerbeordnung sieht vor, dass die Gewerbeanmeldung gleichzeitig mit dem Betriebsbeginn erfolgen muss. Sollte die Anzeige erst später erfolgen, stellt dies eine Ordnungswidrigkeit nach § 146 Gewerbeordnung dar.Hinweise
- Die Bescheinigung der Gewerbeanmeldung berechtigt nicht zum Beginn des Gewerbebetriebes, wenn noch eine Erlaubnis oder eine Eintragung in die Handwerksrolle notwendig ist. Zuwiderhandlungen können mit Geldbuße, Geldstrafe oder Freiheitsstrafe geahndet werden.
- Die Bescheinigung der Gewerbeanmeldung ist ebenfalls keine Genehmigung zur Errichtung einer Betriebsstätte gemäß dem Planungs- und Baurecht.
- Bei Personengesellschaften (zum Beispiel OHG, GbR, KG) ist von jedem geschäftsführenden Gesellschafter ein eigener Vordruck zur Gewerbeanmeldung auszufüllen.
- Bei Unternehmensgründung ist es zwingend erforderlich den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung elektronisch an das zuständige Finanzamt zu übermitteln. Dies muss innerhalb einer Frist von einem Monat nach Aufnahme der Tätigkeit erfolgen. Bei Fragen hierzu wenden Sie sich bitte direkt an das zuständige Finanzamt.
- Informieren Sie sich frühzeitig darüber, welche persönlichen, finanziellen und fachlichen Voraussetzungen Sie erfüllen müssen, um in Ihren gewünschten Gewerbebereichen tätig werden zu können.
Kosten
Gemäß des Hessischen Verwaltungskostengesetzes in Verbindung mit der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen in der jeweils gültigen Fassung sind Gewerbeanmeldungen gebührenpflichtig.Die Gebühr für die Gewerbeanmeldung beträgt zurzeit 36 € und setzt sich wie folgt zusammen:
- für die Entgegennahme der Gewerbeanzeige 28 €
- für die Ausstellung einer Empfangsbescheinigung 8 €
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Beschreibung
Die Verlegung eines stehenden Gewerbebetriebes innerhalb der Gemeinde (Meldebezirk) sowie ein Wechsel beziehungsweise die Ausdehnung der Tätigkeit des Gewerbes erfordern eine Ummeldung des Gewerbebetriebes.
Auch im Falle der Änderung des Namens des Gewerbetreibenden ist die Anzeige einer Gewerbeummeldung erforderlich.
Eine freiwillige Gewerbeummeldung kann generell immer vorgenommen werden (zum Beispiel Veränderungen in der Geschäftsführung).
Bei der Verlegung eines Betriebs aus dem Bereich einer Behörde in den Bereich einer anderen Behörde muss der vorherige Betriebssitz abgemeldet werden und der neue Betriebssitz muss angemeldet werden. Eine Ummeldung kann in diesem Fall nicht erfolgen.Zuständigkeit
Für die Bearbeitung der Gewerbeummeldung ist die Behörde zuständig, in deren Bereich die Betriebsstätte (das Gewerbe) ansässig ist.Erforderliche Unterlagen
- Ausgefülltes Formular zur Gewerbeummeldung
- Nachweis der Identität (zum Beispiel Personalausweis oder Reisepass in Kopie)
- Bei ausländischen Gewerbetreibenden (nicht EU):
Kopie des Aufenthaltstitels (inklusive Zusatzblatt, falls vorhanden) - Bei im Handelsregister eingetragenen Gesellschaften (auch e.K.):
Kopie des aktuellen Handelsregisterauszugs - gegebenenfalls Kopie der vorhandenen Erlaubnis/se
- gegebenenfalls Kopie der Handwerkskarte (Vorder- und Rückseite)
- Vollmacht, falls Sie sich für die Gewerbeummeldung vertreten lassen möchten.
In Einzelfällen können weitere Unterlagen erforderlich sein.
Fristen
Die Gewerbeordnung sieht vor, dass die Gewerbeummeldung gleichzeitig mit der eingetretenen Änderung erfolgen muss. Sollte die Anzeige erst später erfolgen, stellt dies eine Ordnungswidrigkeit nach § 146 Gewerbeordnung dar.Hinweise
- Die Bescheinigung der Gewerbeummeldung berechtigt nicht zum Beginn der angemeldeten Tätigkeit, wenn noch eine Erlaubnis oder eine Eintragung in die Handwerksrolle notwendig ist. Zuwiderhandlungen können mit Geldbuße, Geldstrafe oder Freiheitsstrafe geahndet werden.
- Die Bescheinigung der Gewerbeummeldung ist ebenfalls keine Genehmigung zur Errichtung einer Betriebsstätte gemäß dem Planungs- und Baurecht.
- Bei Personengesellschaften (zum Beispile OHG, GbR, KG) ist für jeden geschäftsführenden Gesellschafter ein eigener Vordruck zur Gewerbeummeldung auszufüllen.
Kosten
Gemäß des Hessischen Verwaltungskostengesetzes in Verbindung mit der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen in der jeweils gültigen Fassung sind Gewerbeummeldungen gebührenpflichtig.Die Gebühr für die Gewerbeummeldung beträgt zurzeit 36 € und setzt sich wie folgt zusammen:
- für die Entgegennahme der Gewerbeanzeige 28 €
- für die Ausstellung einer Empfangsbescheinigung 8 €
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Beschreibung
Wird eine Betriebsstätte vollständig aufgegeben oder in einen anderen Meldebezirk verlegt, so ist eine Gewerbeabmeldung anzuzeigen. In folgenden Fällen muss ebenfalls eine Gewerbeabmeldung angezeigt werden:- Übergabe eines bestehenden Betriebes, zum Beispiel durch Verkauf oder Pacht
- Umwandlung eines bestehenden Unternehmens in eine andere Rechtsform
- Austritt eines Gesellschafters bei Personengesellschafen
Wir weisen hiermit ausdrücklich darauf hin, dass es in besonderen Fällen noch weitere Gründe für eine Gewerbeabmeldung geben kann.
Zuständigkeit
Für die Bearbeitung der Gewerbeabmeldung ist die Behörde zuständig, in deren Bereich die Betriebsstätte ansässig war.Erforderliche Unterlagen
- Ausgefülltes Formular zur Gewerbeabmeldung
- Nachweis der Identität (zum Beispiel Personalausweis oder Reisepass in Kopie)
- Vollmacht, falls Sie sich für die Gewerbeabmeldung vertreten lassen möchten.
In Einzelfällen können weitere Unterlagen erforderlich sein.
Fristen
Die Gewerbeordnung sieht vor, dass die Gewerbeabmeldung gleichzeitig mit der Betriebsaufgabe, der Verlegung in einen anderen Meldebezirk, der Übergabe, der Umwandlung beziehungsweise des Gesellschafteraustritts erfolgen muss. Sollte die Anzeige erst später erfolgen, stellt dies eine Ordnungswidrigkeit nach § 146 Gewerbeordnung dar.Hinweise
- Eine Wiederaufnahme der abgemeldeten Tätigkeit ist erneut anzeigepflichtig.
- Bei Personengesellschaften (zum Beispile OHG, GbR, KG) ist für jeden geschäftsführenden Gesellschafter ein eigener Vordruck zur Gewerbeabmeldung auszufüllen.
Kosten
Gemäß des Hessischen Verwaltungskostengesetzes in Verbindung mit der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen in der jeweils gültigen Fassung sind Gewerbeabmeldungen gebührenpflichtig.Die Gebühr für die Gewerbeabmeldung beträgt zurzeit 36 € und setzt sich wie folgt zusammen:
- für die Entgegennahme der Gewerbeanzeige 28 €
- für die Ausstellung einer Empfangsbescheinigung 8 €
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Beschreibung
Das Gewerberegister ist ein Verzeichnis der örtlich ansässigen Gewerbebetriebe und wird von den Kommunalverwaltungen geführt. Die Übermittlung einer einfachen Auskunft (§ 14 Absatz 5 Gewerbeordnung) aus dem Gewerberegister beinhaltet folgende Grunddaten:- Name/Firma
- Anschrift
- Tätigkeit des Gewerbetreibenden
Diese einfache Auskunft wird auf Anfrage ohne weitere Prüfungen übermittelt.
An nichtöffentliche Stellen (zum Beispiel Privatpersonen) können erweiterte Auskunftsdaten (zum Beispiel private Wohnanschrift, Geburtsdatum, Tätigkeitsbeginn und gegebenenfalls -ende) unter der Voraussetzung übermittelt werden, dass der Auskunftsbegehrende ein rechtliches Interesse glaubhaft macht (§ 14 Absatz 8 Gewerbeordnung). Bei der Glaubhaftmachung wird neben den schlüssigen Gründen auch die Vorlage einschlägiger Dokumente (zum Beispiel Kaufvertrag, Mahnung) verlangt.Erforderliche Unterlagen
Es wird eine schriftliche Anfrage per Post oder per E-Mail benötigt.
Für die Beantragung einer erweiterten Auskunft sind entsprechende Nachweise beizufügen, welche ein rechtliches Interesse belegen.
Alternativ können Sie die Gewerbeauskunft auch online beantragen:
Beantragung einer Gewerbeauskunft (Online-Verfahren)Hinweise
- Telefonische Auskünfte werden nicht erteilt.
- Das Gewerberegister ist kein öffentliches Register.
Kosten
Gemäß des Hessischen Verwaltungskostengesetzes in Verbindung mit der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen in der jeweils gültigen Fassung ist die Ausstellung einer Gewerbeauskunft gebührenpflichtig.Die Gebühr für die Ausstellung einer Gewerbeauskunft beträgt zurzeit 22 €.
Je nach Prüfaufwand und Außendienstprüfungen können die Gebühren abweichen. -
Beschreibung
Ein Reisegewerbe betreibt, wer gewerbsmäßig ohne vorhergehende Bestellung außerhalb seiner gewerblichen Niederlassung oder ohne eine solche zu haben,- Waren feilbietet oder Bestellungen für Waren aufsucht (vertreibt) oder ankauft, Leistungen anbietet oder Bestellungen auf Leistungen aufsucht oder
- unterhaltende Tätigkeiten als Schausteller oder nach Schaustellerart ausübt.
Die Ausübung eines Reisegewerbes ist erlaubnispflichtig (Reisegewerbekarte).
Ein Reisegewerbe darf erst ausgeübt werden, wenn die erforderliche Erlaubnis (Reisegewerbekarte) erteilt worden ist. Der Beginn dieses Gewerbes ohne Erlaubnis stellt eine Ordnungswidrigkeit nach § 145 Absatz 1 Nr. 1 Gewerbeordnung dar.Zuständigkeit
Für die Erteilung der Reisegewerbekarte ist die Behörde zuständig, in deren Bezirk der Betroffene seinen Hauptwohnsitz hat.Erforderliche Unterlagen
- Antrag auf Erteilung einer Reisegewerbekarte
- Kopie des Personalausweises oder Reisepasses
- Kopie des Aufenthaltstitels (Vorder- und Rückseite), wenn der Antragsteller kein EU-Bürger ist.
- Bei im Handelsregister eingetragenen Gesellschaften (auch e.K.): Aktueller Handelsregisterauszug
- Führungszeugnis nach § 30 Absatz 5 Bundeszentralregistergesetz zur Vorlage bei Behörden
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister nach § 150 Absatz 5 Gewerbeordnung zur Vorlage bei Behörden
- Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamtes
- Bescheinigung in Steuersachen der Stadtkasse Bensheim
- Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis des zentralen Vollstreckungsgerichts
- Ausländer benötigen zusätzlich noch folgende Unterlagen: Amtliches Führungs- oder Leumundszeugnis oder ein Auszug aus der Strafliste (Strafregister) des Heimatstaates, welches/welcher beglaubigt auf Deutsch übersetzt wurde.
In Einzelfällen können weitere Unterlagen erforderlich sein.
Reisegewerbekartenfreie Tätigkeiten
- Sie bieten gelegentlich bei der Veranstaltung von Messen, Ausstellungen, öffentlichen Festen oder aus besonderem Anlass mit Erlaubnis der zuständigen Behörde Waren feil;
- Sie vertreiben selbstgewonnene Erzeugnisse der Land- und Forstwirtschaft, des Gemüse-, Obst- und Gartenbaus, der Geflügelzucht und Imkerei sowie der Jagd und Fischerei;
- Sie üben eine der in § 55 Absatz 1 Nr. 1 Gewerbeordnung genannten Tätigkeiten in Ihrer Wohnsitzgemeinde oder in der Gemeinde Ihrer gewerblichen Niederlassung aus, sofern die Gemeinde nicht mehr als 10.000 Einwohner zählt;
- Sie geben auf Grund einer Erlaubnis nach § 4 des Milch- und Margarinegesetzes Milch oder bei dieser Tätigkeit auch Milcherzeugnisse ab.
- Sie vermitteln oder schließen als Versicherungsvermittler Versicherungsverträge im Sinne des § 34 d Absatz 6 oder Absatz 7 Nummer 1 und 2 Gewerbeordnung oder Bausparverträge ab oder beraten im Sinne des § 34 d Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit § 34 d Absatz 7 Satz 2 Gewerbeordnung als Versicherungsberater über Versicherungen oder sind in dem Gewerbebetrieb eines solchen beschäftigt.
- Sie üben ein nach Bundes- oder Landesrecht erlaubnispflichtiges Gewerbe aus, für dessen Ausübung die Zuverlässigkeit erforderlich ist, und verfügen bereits über die erforderliche Erlaubnis;
- Sie vermitteln Finanzanlagen als Finanzanlagenvermittler oder beraten Dritte über Finanzanlagen im Sinne des § 34 f Absatz 3 Nummer 4 Gewerbeordnung, auch in Verbindung mit § 34 h Absatz 1 Satz 4 Gewerbeordnung, oder sind in dem Gewerbebetrieb eines solchen beschäftigt;
- Sie vermitteln Immobiliardarlehensverträge oder beraten Dritte zu solchen Verträgen im Sinne des § 34 i Absatz 4 Gewerbeordnung, auch in Verbindung mit § 34 i Absatz 5 Gewerbeordnung;
- Sie vertreiben von einer nicht ortsfesten Verkaufsstelle oder einer anderen Einrichtung in regelmäßigen, kürzeren Zeitabständen an derselben Stelle Lebensmittel oder andere Waren des täglichen Bedarfs;
- Sie bieten Druckwerke auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder an anderen öffentlichen Orten feil.
- Sie suchen andere Personen im Rahmen ihres Geschäftsbetriebes auf.
- Sie sind auf einer nach § 69 Gewerbeordnung festgesetzten Veranstaltung nach Titel IV (Messen, Ausstellungen, Märkte) tätig.
Ob bei Ihnen eine reisegewerbekartenfreie Tätigkeit vorliegt, ist immer abhängig vom jeweiligen Einzelfall. Aus diesem Grund bitten Sie um Kontaktaufnahme mit uns, falls Sie vermuten, dass Sie eine reisegewerbekartenfreie Tätigkeit ausüben.
Hinweise
- Die erforderlichen Unterlagen dürfen nicht älter als 3 Monate sein.
- Die Reisegewerbekarte ist in der gesamten Bundesrepublik Deutschland gültig.
- Die Reisegewerbekarte ist bei der Gewerbeausübung mitzuführen und auf Verlangen den Beauftragten der zuständigen Behörden vorzuzeigen. Bei Nichtvorlage kann die Einstellung des Gewerbes angeordnet werden.
- Die Karte darf anderen Personen nicht überlassen werden. Eine Zweitschrift gem. § 60 c Absatz 2 Gewerbeordnung darf nur einem im Betrieb des Gewerbetreibenden Beschäftigten überlassen werden.
- Mit anderen als in der Reisegewerbekarte angegebenen Waren oder Leistungen darf das Gewerbe weder vom Gewerbetreibenden noch von den Beschäftigten ausgeübt werden.
Kosten
Gemäß des Hessischen Verwaltungskostengesetzes in Verbindung mit der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen in der jeweils gültigen Fassung ist die Ausstellung einer Reisegewerbekarte gebührenpflichtig.Die Gebühr für die Ausstellung einer Reisegewerbekarte beträgt zurzeit für natürliche Personen 333 € und für juristische Personen 388 €.
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Beschreibung
Die in der Reisegewerbekarte aufgeführten Tätigkeiten können geändert oder ergänzt werden.
Bei der Erweiterung der Tätigkeit darf die neue Tätigkeit erst ausgeübt werden, wenn die Änderung in der Reisegewerbekarte eingetragen worden ist.
Für im Betrieb beschäftigte Personen kann eine Zweitschrift der Reisegewerbekarte beantragt werden.
Ebenso kann eine Zweitschrift der Reisegewerbekarte beantragt werden, wenn die ursprünglich ausgestellte Reisegewerbekarte verloren gegangen ist.Zuständigkeit
Für die Eintragung von Änderungen in die Reisegewerbekarte und für die Ausstellung von Zweitschriften ist die Behörde zuständig, in deren Bezirk der Betroffene seinen Hauptwohnsitz hat.Erforderliche Unterlagen
- Antrag auf Erweiterung oder Zweitschrift einer Reisegewerbekarte
- Bei Verlust der Reisegewerbekarte: Verlusterklärung
- Kopie des Personalausweises oder Reisepasses
- Kopie des Aufenthaltstitels (Vorder- und Rückseite), wenn der Antragsteller kein EU-Bürger ist.
- Bei im Handelsregister eingetragenen Gesellschaften (auch e.K.): Aktueller Handelsregisterauszug
In Einzelfällen können weitere Unterlagen erforderlich sein.
Hinweise
- Die Reisegewerbekarte ist bei der Gewerbeausübung mitzuführen und auf Verlangen den Beauftragten der zuständigen Behörden vorzuzeigen. Bei Nichtvorlage kann die Einstellung des Gewerbes angeordnet werden.
- Die Karte darf anderen Personen nicht überlassen werden. Eine Zweitschrift gem. § 60 c Absatz 2 Gewerbeordnung darf nur einem im Betrieb des Gewerbetreibenden Beschäftigten überlassen werden.
- Mit anderen als in der Reisegewerbekarte angegebenen Waren oder Leistungen darf das Gewerbe weder vom Gewerbetreibenden noch von den Beschäftigten ausgeübt werden.
Kosten
Gemäß des Hessischen Verwaltungskostengesetzes in Verbindung mit der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen in der jeweils gültigen Fassung ist das Eintragen von Nachträgen sowie die Ausstellung einer Zweitschrift der Reisegewerbekarte gebührenpflichtig.Die Gebühr für das Eintragen von Nachträgen beträgt zurzeit 60 €.
Die Gebühr für die Ausstellung einer Zweitschrift beträgt zurzeit 33 €. -
Beschreibung
Folgende Gewerbezweige fallen in den Bereich der überwachungsbedürftigen Gewerbe nach § 38 Gewerbeordnung:- An- und Verkauf (nur bei Gebrauchtwaren!) von:
a. hochwertigen Konsumgütern, insbesondere Unterhaltungselektronik, Computern, optischen Erzeugnissen, Fotoapparaten, Videokameras, Teppichen, Pelz- und Lederbekleidung
b. Kraftfahrzeugen und Fahrrädern
c. Edelmetallen und edelmetallhaltigen Legierungen sowie Waren aus Edelmetall oder edelmetallhaltigen Legierungen
d. Edelsteinen, Perlen und Schmuck
e. Altmetallen, soweit sie nicht unter Buchtstabe c fallen. - Auskunftserteilung über Vermögensverhältnisse und persönliche Angelegenheiten (Auskunfteien, Detekteien),
- Vermittlung von Eheschließungen, Partnerschaften und Bekanntschaften
- Betrieb von Reisebüros und Vermittlung von Unterkünften
- Vertrieb und Einbau von Gebäudesicherungseinrichtungen einschließlich der Schlüsseldienste
- Herstellung und Vertrieb spezieller diebstahlsbezogener Öffnungswerkzeuge
Nach Erstattung einer Gewerbeanmeldung oder Gewerbeummeldung, welche einen oder mehrere der oben genannten Gewerbezweige betrifft, hat die zuständige Behörde unverzüglich nach der Erstattung der Gewerbeanzeige die Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zu prüfen.
Zuständigkeit
Für die Überprüfung der Zuverlässigkeit ist die Behörde zuständig, in deren Bereich die Betriebsstätte ansässig ist.Erforderliche Unterlagen
- Führungszeugnis nach § 30 Absatz 5 Bundeszentralregistergesetz zur Vorlage bei der Behörde
- Gewerbezentralregisterauskunft nach § 150 Absatz 5 Gewerbeordnung zur Vorlage bei der Behörde
- Bei juristischen Personen wird auch eine Gewerbezentralregisterauskunft über die Gesellschaft benötigt.
- Ausländer (kein EU-Bürger) benötigen ebenfalls ein amtliches Führungs- oder Leumundszeugnis oder ein Auszug aus der Strafliste (Strafregister) seines Heimatstaates, welches/welcher beglaubigt auf Deutsch übersetzt wurde.
Die erforderlichen Unterlagen können für natürliche Personen bei deren Wohnsitzgemeinde beantragt werden.
Bei Gesellschaften kann die Gewerbezentralregisterauskunft bei der Behörde beantragt werden, in deren Bereich diese ihren offiziellen Sitz hat.Fristen
Die Unterlagen sind unverzüglich nach Erstattung der Gewerbemeldung zu beantragen.Hinweise
- Die Gewerbemeldung kann bereits bearbeitet und bestätigt werden, auch wenn die erforderlichen Unterlagen noch nicht vorliegen.
- An- und Verkauf (nur bei Gebrauchtwaren!) von:
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Beschreibung
Bitte beachten Sie, dass eine Erlaubnis notwendig ist für die Ausübung einiger gewerblicher Tätigkeiten. Eine Erlaubnis ist zum Beispiel bei folgenden Tätigkeiten erforderlich:- Ausschank von Alkohol
- Betrieb von Privatkrankenanstalten
- Bewachungsgewerbe
- Schaustellung von Personen
- Tanzlustbarkeiten
- Betrieb von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit
- Spielbanken, Lotterien, Glücksspiele
- Betrieb einer Spielhalle
- Pfandleihgewerbe
- Versteigerergewerbe
- Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauträger, Baubetreuer, Wohnimmobilienverwalter
- Versicherungsvermittler, Versicherungsberater
- Finanzanlagenvermittler
- Honorar-Finanzanlagenberater
- Reisegewerbe
- Wanderlager
- etc.
Wir weisen hiermit ausdrücklich darauf hin, dass dies keine vollständige Liste über die erlaubnisbedürftigen Gewerbezweige ist. Auch für andere Gewerbezweige, als die oben genannten, kann eine Erlaubnis erforderlich ein. Bitte informierten Sie sich frühzeitig vor dem Beginn eines Gewerbebetriebs, ob Sie eine Erlaubnis benötigen.
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