Aktuelle Bauleitplanung
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Aktuelle Offenlagen
Vorhabenbezogener Bebauungsplan „BA 21 Darmstädter Straße / Franz-Schubert-Straße – 2. Änderung“ im Stadtteil Auerbach
hier: Bekanntmachung der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) i. V. m. § 13a (2) BauGB
Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bensheim hat in ihrer Sitzung am 18.09.2025 den Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes BA 21 „Darmstädter Straße/Franz-Schubert-Straße – 2. Änderung“ inklusive Vorhaben- und Erschließungsplan beschlossen. Gleichzeitig wurde die Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 BauGB, sowie die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB i. V. m § 13a BauGB beschlossen.
Im beschleunigten Verfahren gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Abs. 2 und 3 Satz 1 BauGB entsprechend. Danach wird von der Durchführung einer Umweltprüfung gem. § 2 Abs. 4 BauGB abgesehen.
Der räumliche Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes umfasst folgende Parzellen in der Gemarkung Auerbach, Flur 1, Flurstücke 540, 541/1, 541/5, 547/6, 547/7, 549/3 und tlw. das Flurstück Nr. 549/4 und hat eine Größe von ca. 0,26 ha.
Die Abgrenzung des Geltungsbereichs ist in der beigefügten Plandarstellung durch gestrichelte Umrandung gekennzeichnet.
Auf Antrag des Vorhabenträgers Heiner Immobilien und Grundbesitz GmbH, Pfungstadt soll das Plangebiet durch den Rückbau bestehender Nutzungen und die Errichtung von Wohngebäuden städtebaulich neu geordnet und nachverdichtet werden. Ziel ist die Schaffung zusätzlichen, insbesondere auch geförderten Wohnraums unter Berücksichtigung der vorhandenen Siedlungsstruktur.
Im nordöstlichen Bereich des Gebiets erfolgt eine Nachverdichtung mit zwei neuen zweigeschossigen Wohngebäuden mit jeweils drei Wohneinheiten. Ein bestehendes Wohngebäude mit zwei Vollgeschossen wurde bereits modernisiert. Das angrenzende Parkdeck soll erhalten bleiben. Das Gebäude des bisherigen Gebrauchtwagenhandels soll zurückgebaut und durch einen sozial geförderten Neubau mit drei Vollgeschossen und sechs Wohneinheiten ersetzt werden.
Der Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes BA 21 „Darmstädter Straße/Franz-Schubert-Straße – 2. Änderung“, bestehend aus der Planzeichnung mit den textlichen Festsetzungen (planungsrechtliche Festsetzungen nach § 9 BauGB in Verbindung mit der Baunutzungsverordnung (BauNVO) und bauordnungsrechtliche Festsetzungen (örtliche Bauvorschriften) nach § 91 Hessischer Bauordnung (HBO)), der Begründung mitsamt den der Begründung beigefügten Anlagen (Artenschutzrechtliche Prüfung, Büro für Faunistik und Landschaftsökologie, 13.11.2022; Ergebnisse von orientierenden umwelttechnischen Bodenuntersuchungen, GEO-SERVICE, 02.11.2020; Immissionsberechnung Nr. 5736, Schalltechnisches Büro, Dipl.-Ing A. Pfeifer, 24.10.2024; Gründungsgutachten, Dr. Rüdiger Klein, 22.08.2024) sowie dem Vorhaben- und Erschließungsplan, wird in der Zeit von
Montag, 17. November 2025 bis einschließlich Freitag, 19. Dezember 2025
auf der Internetseite der Stadt Bensheim veröffentlicht. Auf die Internetseite der Stadt Bensheim mit den veröffentlichten Unterlagen und dem Inhalt der Bekanntmachung wird auch im Zentralen Internetportal für Bauleitplanungen in Hessen erwiesen.
Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet werden die Entwurfsunterlagen zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan während des oben genannten Zeitraums beim Magistrat der Stadt Bensheim, Team Stadtplanung, Mobilität und Demographie, Kirchbergstraße 25, 64625 Bensheim (angeschlossene Dienststelle), während der allgemeinen Dienststunden:
Montag von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und von 14.00 Uhr bis 15.30 Uhr
Dienstag von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und von 14.00 Uhr bis 17.30 Uhr
Mittwoch von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und von 14.00 Uhr bis 15.30 Uhr
Donnerstag von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und von 14.00 Uhr bis 15.30 Uhr
Freitag von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr
öffentlich ausgelegt. Dort kann der Entwurf des Bebauungsplanes ebenfalls eingesehen werden.
Die Öffentlichkeit wird durch die Veröffentlichung der Unterlagen im Internet und die zusätzliche öffentliche Auslegung dieser Unterlagen gemäß § 3 Abs. 2 BauGB förmlich an der Planung beteiligt. Zudem besteht die Möglichkeit, sich bei den Mitarbeiter*innen des Teams Stadtplanung, Mobilität und Demographie der Stadt Bensheim über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung zu informieren.
Es wird darauf hingewiesen, dass Stellungnahmen zur Entwurfsplanung während der Dauer der Veröffentlichungsfrist, d. h. innerhalb des oben genannten Zeitraumes abgegeben werden können. Stellungnahmen sollen dabei nach Möglichkeit elektronisch an das Team Stadtplanung, Mobilität und Demographie der Stadt Bensheim (E-Mail an stadtplanung@bensheim.de) übermittelt werden. Bei Bedarf können Stellungnahmen aber auch schriftlich beim Magistrat der Stadt Bensheim, Kirchbergstraße 25 in 64625 Bensheim, oder im Rahmen einer Einsichtnahme zur Niederschrift abgegeben werden.
Weiterhin wird gemäß § 4a Abs. 5 BauGB darauf hingewiesen, dass Stellungnahmen, die im Verfahren der Öffentlichkeitsbeteiligung nicht rechtzeitig abgegeben worden sind, bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können, sofern die Stadt Bensheim deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplanes nicht von Bedeutung ist.
Es wird darauf hingewiesen, dass Dritte (Privatpersonen) mit der Abgabe einer Stellungnahme der Verarbeitung ihrer angegebenen Daten, wie z.B. Name, Anschrift, Telefonnummer, E-Mail-Adresse etc. zustimmen. Gemäß Artikel 6 Abs. 1c und Abs. 1e der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) werden die Daten im Rahmen des Bauleitplanverfahrens für die gesetzlich bestimmten Dokumentationspflichten und für die Informationspflicht den betroffenen Personen gegenüber genutzt.
Dateien:
Anlage 4 Umwelttechnische Bodenuntersuchung
Anlage 5a Vorhaben- und Erschließungsplan Lage
Anlage 5b Vorhaben- und Erschließungsplan Ansicht
Anlage 5c Vorhaben- und Erschließungsplan Schnitte
31. Änderung des Flächennutzungsplans im Bereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „BF 21 Rodauer Straße Nord“ im Ortsteil Fehlheim
Hier: 1. Bekanntmachung des Aufstellungsbeschluss der 31. Änderung des Flächennutzungsplans gemäß § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB)
2. Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB
Zu 1) Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses
Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bensheim hat in ihrer Sitzung am 18.09.2025 die Aufstellung der 31. Änderung des Flächennutzungsplans im Bereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „BF 21 Rodauer Straße Nord“ gemäß § 2 Abs. 1 BauGB beschlossen. Der Aufstellungsbeschluss wird hiermit gemäß § 2 Abs. 1 BauGB ortsüblich bekannt gemacht.
Räumlicher Geltungsbereich
Der räumliche Geltungsbereich der Flächennutzungsplanänderung umfasst die Grundstücke mit der amtlichen Lageplanbezeichnung Flur 2, Flurstücksnummer 408, 409 und 410 in der Gemarkung Fehlheim. Die Abgrenzung des Geltungsbereiches ist in der beigefügten Plandarstellung durch eine gestrichelte Umrandung gekennzeichnet.
Ziel und Zweck der Planung
Das städtebauliche Ziel der Planung ist die Bereitstellung von Wohnbauland am nördlichen Siedlungsrand des Ortsteils Fehlheim. Mit der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes BF 21 „Rodauer Straße Nord“ sollen die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung von sechs Baukörpern mit zwei bis drei Vollgeschossen geschaffen werden, um die anhalten-de Nachfrage nach Wohnbauland gerecht zu werden. Der dem Markt angebotene Wohnraum wird teilweise frei finanziert und zum Teil gefördert.
Durch die Aufstellung des Bebauungsplanes werden Außenbereichsflächen in Anspruch genommen. Um die Entwicklung des Bebauungsplanes aus dem Flächennutzungsplan zu gewährleisten, ist die 31. Änderung des Flächennutzungsplanes im Parallelverfahren nach § 8 Abs. 3 BauGB erforderlich. Gegenstand der Teiländerung ist die Umwandlung der Darstellung von landwirtschaftlichen und gemischten Flächen in eine Wohnbaufläche.
In der Sitzung der Stadtverordnetenversammlung 18.09.2025 wurde gleichzeitig die Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB sowie der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB beschlossen.
Zu 2) Beteiligung der Öffentlichkeit
Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des ersten Halbsatzes.
Der Vorentwurf zur 31. Änderung des Flächennutzungsplans, bestehend aus der Planzeichnung und der Begründung mit vorläufigem Umweltbericht wird in der Zeit von
Montag, 24. November 2025 bis einschließlich Dienstag, 23. Dezember 2025
auf der Internetseite der Stadt Bensheim veröffentlicht. Auf die Internetseite der Stadt Bensheim mit den veröffentlichten Unterlagen und dem Inhalt der Bekanntmachung wird auch im Zentralen Internetportal für Bauleitplanungen in Hessen verwiesen.
Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet werden der Vorentwurf zur 31. Änderung des Flächennutzungsplans während des oben genannten Zeitraums beim Magistrat der Stadt Bensheim, Team Stadtplanung, Mobilität und Demographie, Kirchbergstraße 25, 64625 Bensheim (angeschlossene Dienststelle), während der allgemeinen Dienststunden:
Montag von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und von 14.00 Uhr bis 15.30 Uhr
Dienstag von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und von 14.00 Uhr bis 17.30 Uhr
Mittwoch von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und von 14.00 Uhr bis 15.30 Uhr
Donnerstag von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und von 14.00 Uhr bis 15.30 Uhr
Freitag von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr
öffentlich ausgelegt. Dort kann der Vorentwurf des Bebauungsplanes ebenfalls eingesehen werden.
Die Öffentlichkeit wird durch die Veröffentlichung der Unterlagen im Internet und die zusätzliche öffentliche Auslegung dieser Unterlagen im Rathaus der Stadt Bensheim gemäß § 3 Abs. 1 BauGB frühzeitig an der Planung beteiligt.
Es wird darauf hingewiesen, dass Stellungnahmen zu Vorentwurfsunterlagen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist, d. h. innerhalb des oben genannten Zeitraumes abgegeben werden können. Stellungnahmen sollen dabei nach Möglichkeit elektronisch an das Team Stadtplanung, Mobilität und Demographie der Stadt Bensheim (E-Mail an stadtplanung@bensheim.de) übermittelt werden. Bei Bedarf können Stellungnahmen aber auch schriftlich beim Magistrat der Stadt Bensheim, Kirchbergstraße 25 in 64625 Bensheim, oder im Rahmen einer Einsichtnahme zur Niederschrift abgegeben werden.
Weiterhin wird gemäß § 4a Abs. 5 BauGB darauf hingewiesen, dass Stellungnahmen, die im Verfahren der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nicht rechtzeitig abgegeben worden sind, bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können, sofern die Stadt Bensheim deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplanes nicht von Bedeutung ist.
Im Rahmen der Abgabe einer Stellungnahme werden personenbezogene Daten, insbesondere Name, Anschrift, Telefonnummer, die allein zur Information über das durchgeführte Verfahren dienen, verarbeitet. Mit dieser Verarbeitung erklären Sie sich mit Abgabe der Stellungnahme einverstanden. Sie willigen ein, dass die Stadt Bensheim Ihnen postalisch oder per Mail Informationen zum durchgeführten Verfahren zukommen lässt. Sie sind gemäß Art. 15 Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) jederzeit berechtigt, gegenüber der die Stadt Bensheim um umfangreiche Auskunftserteilung zu den zu Ihrer Person gespeicherten Daten zu ersuchen. Gemäß Art. 17 DSGVO können Sie jederzeit gegenüber die Stadt Bensheim die Berichtigung, Löschung und Sperrung einzelner personenbezogener Daten verlangen.
Dateien:
Vorhabenbezogener Bebauungsplan BF 21 „Rodauer Straße Nord“ im Ortsteil Fehlheim
Hier: 1. Bekanntmachung des Einleitungsbeschlusses des vorhabenbezogenen Bebauungsplans BF 21 „Rodauer Straße Nord“ gemäß § 12 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB)
2. Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB
Zu 1) Bekanntmachung des Einleitungsbeschlusses
Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bensheim hat in ihrer Sitzung am 18.09.2025 die Einleitung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes BF 21 „Rodauer Straße Nord“ mit Vorhaben- und Erschließungsplan gemäß § 12 Abs. 2 BauGB beschlossen. Der Einleitungsbeschluss für die Aufstellung eines Bebauungsplanes wird hiermit gemäß § 2 Abs. 1 BauGB ortsüblich bekannt gemacht.
Räumlicher Geltungsbereich
Der räumliche Geltungsbereich des Plangebietes umfasst die Grundstücke mit der amtlichen Lageplanbezeichnung Flur 2, Flurstücksnummer 408, 409 und 410 in der Gemarkung Fehlheim. Die Abgrenzung des Geltungsbereiches ist in der beigefügten Plandarstellung durch eine gestrichelte Umrandung gekennzeichnet.
Ziel und Zweck der Planung
Das städtebauliche Ziel der Planung ist die Bereitstellung von Wohnbauland am nördlichen Siedlungsrand des Ortsteils Fehlheim. Mit der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes BF 21 „Rodauer Straße Nord“ sollen die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung von sechs Baukörpern mit zwei bis drei Vollgeschossen geschaffen werden, um die anhaltende Nachfrage nach Wohnbauland gerecht zu werden. Der dem Markt angebotene Wohnraum wird teilweise frei finanziert und zum Teil gefördert.
Durch die Aufstellung des Bebauungsplanes werden Außenbereichsflächen in Anspruch genommen. Um die Entwicklung des Bebauungsplanes aus dem Flächennutzungsplan zu gewährleisten, ist die 31. Änderung des Flächennutzungsplanes im Parallelverfahren nach § 8 Abs. 3 BauGB erforderlich.
In der Sitzung der Stadtverordnetenversammlung 18.09.2025 wurde gleichzeitig die Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB sowie der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB beschlossen.
Zu 2) Beteiligung der Öffentlichkeit
Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des ersten Halbsatzes.
Der Vorentwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans BF 21 „Rodauer Straße Nord“, bestehend aus der Planzeichnung mit den textlichen Festsetzungen (planungsrechtliche Festsetzungen nach § 9 BauGB in Verbindung mit der Baunutzungsverordnung (BauNVO) und bauordnungsrechtliche Festsetzungen (örtliche Bauvorschriften) nach § 91 Hessischer Bauordnung (HBO)), der Begründung mit vorläufigem Umweltbericht und dem Vorhaben- und Erschließungsplan, wird in der Zeit von
Montag, 24. November 2025 bis einschließlich Dienstag, 23. Dezember 2025
auf der Internetseite der Stadt Bensheim veröffentlicht. Auf die Internetseite der Stadt Bensheim mit den veröffentlichten Unterlagen und dem Inhalt der Bekanntmachung wird auch im Zentralen Internetportal für Bauleitplanungen in Hessen verwiesen.
Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet werden die Vorentwurfsunterlagen zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan während des oben genannten Zeitraums beim Magistrat der Stadt Bensheim, Team Stadtplanung, Mobilität und Demographie, Kirchbergstraße 25, 64625 Bensheim (angeschlossene Dienststelle), während der allgemeinen Dienststunden:
Montag von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und von 14.00 Uhr bis 15.30 Uhr
Dienstag von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und von 14.00 Uhr bis 17.30 Uhr
Mittwoch von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und von 14.00 Uhr bis 15.30 Uhr
Donnerstag von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und von 14.00 Uhr bis 15.30 Uhr
Freitag von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr
öffentlich ausgelegt. Dort kann der Vorentwurf des Bebauungsplanes ebenfalls eingesehen werden.
Die Öffentlichkeit wird durch die Veröffentlichung der Unterlagen im Internet und die zusätzliche öffentliche Auslegung dieser Unterlagen im Rathaus der Stadt Bensheim gemäß § 3 Abs. 1 BauGB frühzeitig an der Planung beteiligt.
Es wird darauf hingewiesen, dass Stellungnahmen zu Vorentwurfsunterlagen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist, d. h. innerhalb des oben genannten Zeitraumes abgegeben werden können. Stellungnahmen sollen dabei nach Möglichkeit elektronisch an das Team Stadtplanung, Mobilität und Demographie der Stadt Bensheim (E-Mail an stadtplanung@bensheim.de) übermittelt werden. Bei Bedarf können Stellungnahmen aber auch schriftlich beim Magistrat der Stadt Bensheim, Kirchbergstraße 25 in 64625 Bensheim, oder im Rahmen einer Einsichtnahme zur Niederschrift abgegeben werden.
Weiterhin wird gemäß § 4a Abs. 5 BauGB darauf hingewiesen, dass Stellungnahmen, die im Verfahren der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nicht rechtzeitig abgegeben worden sind, bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können, sofern die Stadt Bensheim deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplanes nicht von Bedeutung ist.
Im Rahmen der Abgabe einer Stellungnahme werden personenbezogene Daten, insbesondere Name, Anschrift, Telefonnummer, die allein zur Information über das durchgeführte Verfahren dienen, verarbeitet. Mit dieser Verarbeitung erklären Sie sich mit Abgabe der Stellungnahme einverstanden. Sie willigen ein, dass die Stadt Bensheim Ihnen postalisch oder per Mail Informationen zum durchgeführten Verfahren zukommen lässt. Sie sind gemäß Art. 15 Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) jederzeit berechtigt, gegenüber der die Stadt Bensheim um umfangreiche Auskunftserteilung zu den zu Ihrer Person gespeicherten Daten zu ersuchen. Gemäß Art. 17 DSGVO können Sie jederzeit gegenüber die Stadt Bensheim die Berichtigung, Löschung und Sperrung einzelner personenbezogener Daten verlangen.
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