Grundsätzlich unterliegt der Name einer Person den Gesetzen des Staates, dem sie angehört, also dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt. Das internationale Namensrecht ist sehr vielfältig und weicht in vielen Staaten von den deutschen namensrechtlichen Vorschriften ab. Aus diesem Grund kann an dieser Stelle nur das deutsche Namensrecht näher erläutert werden. Zu Fragen im Zusammenhang mit ausländischem Namensrecht beraten wir Sie gerne persönlich.
Folgende Möglichkeiten bestehen für die Namensführung in einer Ehe oder einer eingetragenen Lebenspartnerschaft:
- Getrennte Namensführung
- Bildung eines gemeinsamen Familiennamens
- Bildung eines Doppelnamens (nicht für beide Personen möglich!)
- Widerruf der Erklärung zum Doppelnamen
- Wiederannahme eines früher geführten Namens nach Auflösung der Ehe beziehungsweise Lebenspartnerschaft.
Namensänderungen bedürfen der öffentlichen Beglaubigung durch das Standesamt.
Die Ehegatten und Lebenspartner sollen nach dem Gesetzeswortlaut einen gemeinsamen Familiennamen bestimmen. Tun sie das nicht, so behalten sie automatisch ihre bisher geführten Namen. Wird ein gemeinsamer Name nicht direkt bei der Eheschließung oder der Begründung der Lebenspartnerschaft bestimmt, so kann dies jederzeit nachgeholt werden, solange die Ehe beziehungsweise die Lebenspartnerschaft besteht.
Zum gemeinsamen Namen kann der Geburtsname, aber auch der Familienname gewählt werden, den eine der beiden Personen zum Zeitpunkt der Bestimmung des gemeinsamen Namens führt. Somit kann auch der Name, den eine Person in einer vorangegangenen Ehe oder einer Lebenspartnerschaft erworben hat, zum neuen gemeinsamen Familiennamen werden. Wurde ein gemeinsamer Familienname bestimmt, kann dieser in bestehender Ehe oder eingetragener Lebenspartnerschaft nicht wieder abgelegt werden.
Die Person, deren Name nicht gemeinsamer Familienname geworden ist, kann dem gemeinsamen Familiennamen den eigenen seither geführten Namen hinzufügen, das heißt voranstellen oder anfügen. Somit entsteht für diese Person dann ein Doppelname. Es kann sowohl der Geburtsname als auch der Name aus einer früheren Ehe beziehungsweise Lebenspartnerschaft hinzugefügt werden.
Es ist jedoch nicht möglich, dass beide Partner gleichzeitig ihren eigenen Namen dem Namen des anderen Partners hinzufügen können. Das bedeutet, dass kein gemeinsamer Name geführt werden kann, der sich aus den Namen beider Partner zusammensetzt.
Ein Familienname darf aus maximal zwei Namensteilen bestehen. Wird ein bereits bestehender Doppelname gemeinsamer Familienname, so kann diesem Namen kein weiterer Namensteil hinzugefügt werden. Will die Person, die einen Doppelnamen führt, den Namen der anderen Person annehmen, so kann sie nur einen Teil des eigenen seither geführten Namens dem gemeinsamen Familiennamen hinzufügen. Dabei steht es ihr frei, welchen Namensteil sie hinzufügen möchte.
Die Hinzufügung kann jederzeit, auch in bestehender Ehe oder Lebenspartnerschaft zurückgenommen werden. Die Person führt dann „nur noch“ den gemeinsamen Familiennamen. Eine erneute Hinzufügung ist dann nicht mehr möglich.
Nach Auflösung einer Ehe beziehungsweise einer Lebenspartnerschaft durch Tod oder gerichtliche Entscheidung kann jede Person den Namen wieder annehmen, den sie vor der Bildung eines gemeinsamen Namens geführt hat. Sie kann jedoch auch den in der Ehe beziehungsweise Lebenspartnerschaft geführten Namen beibehalten.