Präsentationen zur Haushaltslage

Präsentation zur Haushaltslage - Antworten auf Fragen des Bürgernetzwerks - Präsentation der Kommunalberatung

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Bürgerversammlung zur Haushaltslage

Bensheim | 13. Dezember 2024 Stadtverordnetenvorsteherin Christine Deppert hatte für Donnerstag, 12. Dezember 2024, zur Bürgerversammlung ins Bensheimer Bürgerhaus eingeladen. Nach der Begrüßung von Christine Deppert informierten Bürgermeisterin Christine Klein sowie der Fachbereichsleiter Finanzen, Stephan Schneider, vor 450 Besucherinnen und Besucher über die aktuelle Haushaltslage der Stadt Bensheim. Im Vorfeld der Veranstaltung gingen viele Fragen von Bürgerinnen und Bürgern zur Haushaltslage und der möglichen Erhöhung der Grundsteuer B bei der Stadtverwaltung ein. Die Antworten finden Sie hier auf dieser Seite.

Präsentation zur Bürgerversammlung am 12. Dezember 2024 zum Download

Für Donnerstag, 13. Februar 2025, lud Bürgermeisterin Christine Klein zudem zu einer Bürger-Informationsveranstaltung in das Bürgerhaus Kronepark in Auerbach ein. Im Mittelpunkt stand das Ergebnis der Kommunalberatung zur aktuellen finanziellen Lage der Stadt Bensheim. Die Veranstaltung fand mit Beteiligung der Kommunalen Beratungs- und Unterstützungsstelle des Hessischen Ministeriums des Innern, für Sicherheit und Heimatschutz statt. In diesem Rahmen hatten die Bürgerinnen und Bürger die Gelegenheit, sich aus erster Hand über die finanzielle Situation zu informieren.

Präsentation zur Bürger-Informationsveranstaltung mit der Kommunalberatung am 13. Februar 2025 zum Download

Rede von Bürgermeisterin Christine Klein zur Einbringung des Haushaltsplans 2025 am 20. Februar 2025 zum Download

Antworten auf Fragen des Bürgernetzwerks

Klicken Sie für die Antwort auf die jeweilige Frage:

Wurde die soziale und wirtschaftliche Verträglichkeit der Erhöhung systematisch analysiert und berücksichtigt?

Eine systematische Analyse der sozialen und wirtschaftlichen Verträglichkeit innerhalb der rund 42.000 Einwohnerinnen und Einwohnern umfassende Stadt ist nicht zu stemmen und verursacht unverhältnismäßig hohe Kosten.

Warum wird keine unabhängige Institution mit der Erstellung eines Sparplanes für die Stadt beauftragt?

Die Stadtverwaltung beabsichtigt, ein Budget beschließen zu lassen, mit dem eine unabhängige Beratungsinstitution beauftragt wird, die dann die Restrukturierung begleitet. Eine solche mit einem fertigen Konzept zu beauftragen, ist aufgrund der Vielschichtigkeit der Stadtverwaltung und ihrer weiteren Beteiligungen nicht zielführend und kann keiner Kosten-Nutzen-Bewertung standhalten. Hier ist der Weg das Ziel, auf dem Lösungen sukzessive erarbeitet und umgesetzt werden.

Wurden Steuerausfälle im Rahmen der Steuersetzung mit bestimmten Hebesätzen simuliert? Wenn ja, mit welchen Ergebnissen?

Eine Zehnjahresplanung wurde erstellt und dabei mit diversen Hebesatzstaffeln simuliert, mit welcher Konstellation spätestens in 2035 ein positives Ergebnis im Ergebnishaushalt erzielt werden kann. Vorzugsweise sollte der Haushaltsausgleich sowohl im Ergebnis- als auch im Finanzhaushalt erreicht werden, dies hätte jedoch dem weiteren Ziel widersprochen, in den ersten Jahren unter 1000 Prozent Hebesatz für die Grundsteuer B zu bleiben.

Wurden mögliche Alternativen zur Steuererhöhung, wie zum Beispiel Ausgabenkürzungen, systematisch geprüft? Mit welchen Ergebnissen?

Die ersten Ergebnisse dieser Prüfung für das Haushaltsjahr 2024 sind als Konsolidierungsmaßnahmen im Haushaltssicherungskonzept 2024 aufgelistet und betreffen im Wesentlichen die Produktbereiche, in denen ausschließlich freiwillige Leistungen enthalten sind. Zudem wurde im Haupt- und Finanzausschuss vom 9. Dezember 2024 eine Änderungsliste vorgelegt, welche weitere Konsolidierungsmaßnahmen (nutzerbezogene Ertragsanpassungen und Aufwandsreduktionen) enthalten.

Sowohl die Bundesregierung als auch die Landesregierungen hatten versprochen, dass die Reform der Grundsteuer aufkommensneutral sein werde. Das spiegelt sich auch in der Empfehlung des Landes Hessens für einen fairen Hebesatz wider. Welche Informationen und Bewertungen für eine Bewertung eines Hebesatzes als „fair“ sind der Stadt bekannt und was sieht sie selbst als „fair“ an?

In der Fragestellung bleibt offen, was mit dem Begriff „Stadt“ gemeint ist. Sollte die Stadtverwaltung bzw. der Magistrat gemeint sein, wäre hier § 66 Abs. 1 Nr. 2. Hessische Gemeindeordnung (HGO) heranzuziehen. Demnach sind die Beschlüsse der Gemeindevertretung vorzubereiten und auszuführen. Vor diesem Hintergrund kann die Frage dahingehend gedeutet werden, dass der Magistrat eine Vorstellung über einen „fairen“ Hebesatzes haben sollte. Die Stadtverwaltung hat jedoch nur nach geltendem Recht den Hebesatz zu beurteilen. Hiernach soll nach § 92 Abs 4 und 5 Hessische Gemeindeordnung der Haushalt ausgeglichen sein. Nach diesem vorgegebenen Rechenwerk und unter den Vorgaben des § 92 Abs. 1 und 2 HGO ist dieser darzustellen, sonst wird er nach § 97a Nr. 1 HGO nicht genehmigt. Unter § 93 HGO werden die Mittelbeschaffung geregelt (Finanzmittelbeschaffungsgrundsatz). Danach sind die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Erträge und Einzahlungen zunächst und soweit vertretbar und geboten aus (nutzerbezogenen) Leistungsentgelten oder aus übrigen Steuern zu beschaffen, soweit die sonstigen Erträge und Einzahlungen nicht ausreichen. Nur in Ausnahmenfällen dürfen Kredite aufgenommen werden, sofern eine andere Finanzierung nicht möglich ist oder wirtschaftlich unzweckmäßig wäre. Damit ergibt sich die eine Reihenfolge der Finanzmittelbeschaffung, von der nutzerbezogene Leistungsentgelte (privatrechtliche und öffentlich-rechtliche wie Gebühren, Beiträge) und, wenn diese nicht ausreichen, über Steuern und schließlich über Kredite. Siehe hierzu auch Hinweise zu § 93 zur Anwendung der haushaltsrechtlichen Vorschriften der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) vom 27.9.2021 des Hessischen Ministerium des Inneren und Sports.

Hier stellt sich die Frage, ob unter „vertretbar“ auch „fair“ zu verstehen ist. Hierzu wird auf die Vorläufige Verwaltungsvorschrift (VV) zu § 93 HGO (17.12.1973, StAnz. S. 2338) verwiesen:

1. Der Vorrang der speziellen Deckungsmittel, die nach dem Gesetz über kommunale Abgaben (KAG) vom 17. März 1970 (GVBl. I S. 225), zuletzt geändert durch AO Anpassungsgesetz vom 21. Dezember 1976 (GVBl. I S. 532)1), oder auf privatrechtlicher Grundlage erhoben werden, ist beibehalten worden. Steuern der Gemeinde sind im Allgemeinen nur subsidiär zur Finanzierung kommunaler Aufgaben einzusetzen. Bei der Entscheidung, ob ein Abweichen vom Grundsatz der Deckung durch spezielle Entgelte vertretbar und geboten ist, ist ein strenger Maßstab anzulegen. Dabei sind die finanzwirtschaftlichen und die sozialen Gesichtspunkte gegeneinander abzuwägen. Im Übrigen ist § 10 HGO zu beachten.

2. Eine Kreditaufnahme wäre z. B. wirtschaftlich zweckmäßig, wenn sonst höherverzinslich angelegte Kapitalbestände zur Finanzierung eingesetzt werden müssten (vgl. VV zu § 103 HGO). Diese Verwaltungsvorschriften zu den gemeindewirtschaftsrechtlichen Vorschriften der HGO sind durch Zeitablauf außer Kraft getreten. Die zu § 93 HGO ergangenen VV werden nachfolgend trotzdem wiedergegeben, da die Aufsichtsbehörden sie bei ihren Entscheidungen weiterhin zugrunde legen. Auf die im Jahr 2010 neu gefasste „Leitlinie zur Konsolidierung der kommunalen Haushalte und Handhabung der kommunalen Finanzaufsicht über Landkreise, kreisfreie Städte und kreisangehörige Städte und Gemeinden“, StAnz. S. 1470 ff., wird hingewiesen, die einschlägigen Passagen werden im Anschluss ebenfalls abgedruckt. […]

10. Steuerhebesätze Bei Kommunen mit anhaltend defizitärer Haushaltswirtschaft müssen die Steuerhebesätze, insbesondere für die Grundsteuer B, deutlich über dem Landesdurchschnitt in der jeweiligen Gemeindegrößenklasse liegen. Auf die entsprechenden Veröffentlichungen des Statistischen Bundesamtes wird hingewiesen.

Was sind freiwillige Ausgaben (mit Zahlen und Entwicklung der letzten drei Jahre)? Und welche Prioritäten sieht die Stadt darin?

Siehe Folie 10 der der Präsentation zur Bürgerversammlung vom 12. Dezember 2024

Welche Rücklagen sind gebildet worden?

Rücklagen aus ordentlichen und außerordentlichen Ergebnissen gem. § 23 Abs. 1 HGO i.Vm. § 106 Abs. 2 Satz 1 HGO. Für den Haushaltsausgleich (§ 92 Abs. 5 Nr. 1 HGO) im Haushaltsjahr 2024 dürfen ausschließlich die Rücklagen aus ordentlichem Ergebnis verwendet werden. Erst mit dem Finanzplanungserlass vom 11.11.2024 dürfen für das Haushaltsjahr 2025 auch die Rücklagen aus außerordentlichem Ergebnis für den Haushaltsausgleich bei einem geplanten Fehlbedarf Verwendung finden.

Was hat die Stadtverwaltung unternommen, um ein mögliches Einsparpotential festzustellen?

Die Stadtverwaltung beziehungsweise der Magistrat hat einen Haushaltssperre angeordnet und über den Fachbereich Finanzen mehrfache Abfragen an alle weiteren Fachbereiche sowie der beiden Eigenbetriebe vorgenommen, um kurzfristige Einsparoptionen festzustellen.

Was ist mit Personalabbau, Verkauf von Grundstücken oder Immobilien, Rückfahren von freiwilligen Leistungen, Beteiligung an der GGEW AG?

Zum Personalabbau wird auf die Folie 17 der Präsentation zur Bürgerversammlung vom 12. Dezember 2024 verwiesen. Aus diesem Diagramm ist zu sehen, dass die Personalkosten in der Vergleichsgruppe sehr niedrig sind. Dies lässt auf einen niedrigen Personalbestand schließen. Zudem sind weitere (Pflicht-)Leistungen für die Stadtverwaltung zu erwarten, wie die Unterbringung von Geflüchteten, Umsetzung des Onlinezugangsgesetzes, Auswirkungen der Grundsteuerreform (Widersprüche, Aufklärungsgespräche, Digitalisierung usw.). Sollte die Frage auf die Prüfung von Verkäufen städtischer Immobilien und Anteilen der Stadt an der GGEW abzielen, dann kann dies mit „Ja“ beantwortet werden. Leider ist dabei das zeitliche Momentum zu beachten, weil der Verkauf einer Immobilie nach einem im BGB geregelten Verfahren durchzuführen ist, unabhängig von der Käufersuche. Zudem wurden die Auswirkungen solcher Verkäufe geprüft, wie beispielsweise solche Immobilien, die zur Erbringung von Pflichtleistungen (Feuerwehr) benötigt werden und solche die unterschiedlicher Nutzung (freiwillige Leistungen und Pflichtleistungen) oder dem Zusammenhalt innerhalb eines sozialen Gefüges dienen, wie Dorfgemeinschaftshäuser oder Bürgerhäuser. Zudem wären bei Sportstätten und -anlagen die sportliche Versorgung der Nutzer zu hinterfragen, da diese auch teilweise dem Schulsport dienen. Personalkapazitäten werden auch bei einer Organisationsuntersuchung einbezogen.

Warum hat die Stadt Bensheim so spät von der Kurzarbeit der Fa. Dentsply erfahren

Sofern die Frage im Zusammenhang mit der Gewerbesteuerproblematik steht, ist eine Beantwortung wegen Einhaltung des Steuergeheimnisses nicht möglich.

Wann haben die Verantwortlichen der Stadt mit den CEO‘s der Firmen über die Arbeitsmarktlage für das Jahr 2024 gesprochen?

Die Bürgermeisterin steht im regelmäßigen Kontakt mit den Verantwortlichen aller Gewerbetreibenden und sonstigen Unternehmen. Dies wird bereits durch Kontakte zur Wirtschafts-Vereinigung Bensheim gewährleistet.

Gilt nicht für den von der Gemeinde festgelegten Hebesatz das Äquivalenzprinzip, das heißt, dass Städte und Gemeinden im Gegenzug für die Einnahmen aus der Grundsteuer Leistungen erbringen müssen? Eine Erhöhung der Steuer, um Schulden zu tilgen, ist davon wohl nicht gedeckt?

Gemäß § 4 Abs. 1 Buchstabe b) des Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. März 2013, Stand: 20.7.2023 (GVBl. S. 582) i.V.m. § 3 Abgabenordnung gilt für Steuern: Abs. 1: Steuern sind Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen und von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft; die Erzielung von Einnahmen kann Nebenzweck sein. Abs. 2: Realsteuern sind die Grundsteuer und die Gewerbesteuer. Dies bedeutet, dass Steuern, so auch die Realsteuern bzw. die Grundsteuer B, nicht zweckgebunden sind.

In welchem Ausmaß steigen durch die Reform die Grundsteuereinnahmen?

Das Land Hessen hat eine Empfehlung über einen kommunalspezifischen aufkommensneutralen Hebesatz für die Grundsteuern A und B ermittelt und empfohlen. Sofern dieser beschlossen und umgesetzt wird, hat die Grundsteuerreform für die Stadt per se keine Auswirkungen, weil aufkommensneutral. Die Steuerpflichtigen beziehungsweise die steuerpflichtigen Bürgerinnen und Bürger können jedoch im Einzelnen sehr stark belastet werden oder auch entlastet werden.

Hierzu folgende Quelle: Website des Finanzamt Hessen (zuletzt abgerufen am 14.01.2025)

Wie hoch sind die Gewerbesteuereinnahmen, was wird davon bestritten und wie hoch sind die tatsächlichen Ausfälle?

Zur Höhe der Gewerbesteuer wird auf Folie 3, 4 und 8 der Präsentationsfolien zur Bürgerversammlung vom 12. Dezember 2024 verwiesen, die auf der städtischen Webseite abgerufen werden können. Zur Verwendung von Steuern wird auf obige Ausführungen zu Steuer im Allgemeinen hingewiesen.

Warum müssen die Schulden innerhalb von 5 Jahren ausgeglichen sein? Ist eine Erweiterung auf 10 Jahre möglich?

Zunächst sind nicht die „Schulden“ in fünf Jahren auszugleichen, sondern der Haushalt der Gemeinden beziehungsweise Kommunen oder auch Städten. Der Zeitraum für die Genehmigung eines städtischen oder gemeindlichen Haushaltes ergibt sich aus § 92a Abs. 3 HGO. Danach ist bei einem nach § 97a Nr. 2 HGO zu genehmigenden Haushaltssicherungskonzepts nach § 92a HGO, aufgrund eines Abweichens von den Vorgaben des Haushaltsausgleichs nach § 92 Abs. 5 HGO, die Genehmigung des Haushaltssicherungskonzepts zu erteilen, wenn der Konsolidierungszeitraum (Zeitraum in dem der Haushaltsausgleich spätestens wieder erreicht werden kann) zwei (Haushalts-)Jahre beträgt. Grundsätzlich ist jedoch im Haushaltssicherungskonzepts nach § 92a Abs. 2 Satz 2 HGO der Zeitraum anzugeben, in dem der Haushaltsausgleich schnellstmöglich wieder erreicht werden kann. Sofern dieser Zeitraum mehr als zwei Jahre beträgt, wäre das Haushaltssicherungskonzept nicht genehmigungsfähig, jedoch könnte das Einvernehmen mit der oberen Aufsichtsbehörde eingeholt werden. Selbst im Finanzplanungserlass zum Haushaltsjahr 2024 wird kein Fünf-Jahreszeitraum genannt. Vielmehr ergibt sich dieser aus dem unter https://innen.hessen.de/kommunales/finanzen/downloadbereich abrufbaren „Elektronischen Haushaltssicherungskonzepts 2024“, das einen Zeitraum bis 2027 vorsieht, jedoch keine konstitutive Wirkung entfaltet. Somit bleibt nur das Einvernehmen mit der oberen Kommunalaufsicht, die bislang der Bürgermeisterin der Stadt Bensheim den Fünf-Jahreszeitraum in einer Besprechung mit dem Regierungspräsidium Darmstadt am 14. Oktober 2024 vorgab.

Was sind derartige Pflichtausgaben, die die Stadt nicht bestellt hat (mit Zahlen und Entwicklung der letzten drei Jahre)?

Die Stadtverwaltung bzw. der Magistrat hat weder die Produkte noch Kostenträger beziehungsweise Kostenstellen nach diesen Kriterien eingerichtet. In einem Produkt (Leistung der Stadt) können sowohl freiwillige als auch pflichtige Leistungen enthalten sein. Damit können diese nicht betragsgenau bewertet werden. Da derzeit noch ein Systemwechsel im Rechnungswesen durchgeführt wird, steht der Aufbau einer solchen Struktur auf der Agenda.

Was sind Pflichtausgaben der Stadt, die sie selbst steuern kann (mit Zahlen und Entwicklung der letzten drei Jahre)?
  • Pflichtaufgaben: Erfüllung nach Weisung: Die Antwort auf die Frage des „Ob“ und des „Wie“ wird vorgegeben
  • Pflichtaufgaben als Auftragsangelegenheiten (Aufgaben als unterste Verwaltungsbehörde): Die Antwort auf die Frage des „Ob“ wird vorgegeben! Aber: Handlungsspielraum der Kommune bei der Umsetzung der Aufgaben (Frage des „Wie“; übertragener Wirkungskreis i.R.d. Organisations- und Personalhoheit)
  • Pflichtige Selbstverwaltungsaufgaben: (eigener Wirkungskreis – Effizienzoptimierung i.R.d. Organisations-, Personalhoheit sowie die Prozesshoheit)
Welche Mehreinnahmen sind durch die letzte kürzliche Erhöhung des Hebesatzes, für das Jahr 2023 zu verzeichnen und was war diesbezüglich der Grund?
Tabelle mit den Mehreinnahmen der Grundsteuer B aus dem Jahr 2022

Was benötigt die Stadt für die Leistungen, die sie erbringt, und welche Beträge veranschlagt sie zur Schuldentilgung?

Die Stadt beziehungsweise die Gemeinden oder Kommunen erbringen im Rahmen ihrer Pflicht zur Sicherstellung der Daseinsvorsorge Leistungen. Eine Umfassende Ausarbeitung zu diesem Thema kann im PDF „Was ist kommunale Daseinsvorsorge“ der Friedrich Ebert Stiftung (Download) abgerufen werden.

Was können Betroffene nach Beschluss der Stadtverordnetenversammlung und/oder nach Zustellung des Bescheids tun?

Sie haben im Rahmen des Erhebungsverfahrens die Möglichkeit, Widerspruch gegen den Bescheid zur Grundsteuer B einzulegen. Sie können die Aussetzung der Vollziehung dieses Grundsteuerbescheids sowie die Stundung des einzuziehenden Betrags beantragen. Sie können beim Finanzamt gegen den Grundsteuermessbescheid Einspruch mit Aussetzung der Vollziehung einlegen.

Kann man Einwendungen gegen den Haushalt erheben und die Grundsteuerbescheide anfechten und kann das erfolgreich sein?

Siehe vorherige Antwort

Wirkt sich die Erhöhung des Hebesatzes auch insofern aus, als mehr Mietzuschüsse gezahlt werden müssen? Ist das berechnet worden?

Dies ist für die Stadtverwaltung nicht leistbar, da zum einen das Steuergeheimnis dagegensteht. Bei rund 42.000 Einwohnerinnen und Einwohnern den Status in den unterschiedlichen Rechtsgebieten festzustellen, übersteigt die Leistungsfähigkeit der Verwaltung.

Hat das RP die vorgeschlagene Erhöhung empfohlen oder gar gefordert? Oder hat die Landesregierung derartige Empfehlungen ausgesprochen?

Zur Vorgehensweise des Regierungspräsidium Darmstadt wird die Stadt keine Auskünfte erteilen. Die Fragen sollten dann unmittelbar an das Regierungspräsidium Darmstadt gerichtet werden.

Wenn ja: ging das RP (oder die Landesregierung) davon aus, dass eine solide rechtliche Grundlage vorliegt?

Zur Vorgehensweise des Regierungspräsidium Darmstadt wird die Stadt keine Auskünfte erteilen. Die Fragen sollten dann unmittelbar an das Regierungspräsidium Darmstadt gerichtet werden.

Gibt es objektive Berater, die den Haushalt und dessen Umsetzung prüfen?

Hier ist zum einen die Kommunalaufsicht, aber insbesondere das Rechnungsprüfungsamt zu nennen, das im Rahmen seines Verbandes – das Institut der Rechnungsprüfer – im IDR-Leitbild auch die Beratung als Betätigungsfeld definiert. Das Leitbild kann auf der Website des Instituts der Rechnungsprüfer abgerufen werden (zuletzt abgerufen am 14. Januar 2025).

Wurden die rechtlichen Rahmenbedingungen (HGO, KAG, GemHVO) umfassend geprüft?

Sämtliches Handeln der Stadtverwaltung erfolgt nach gesetzlichen Vorgaben und wird daher stets von den leistungsbringenden Akteuren geprüft. Zudem erfolgt eine Prüfung durch das Genehmigungsverfahren der Kommunalaufsicht sowie durch das Rechnungsprüfungsamt. Daneben erfolgen Prüfungen durch das Finanzamt, wie Betriebsprüfung, Lohnsteuer-, Umsatzsteuerprüfungen sowie durch die Träger der Sozialversicherungen.

Welches Einsparpotential ist vorhanden?

Einsparpotential wurde von der Stadtverwaltung an die zuständigen Gremien avisiert. Dabei handelt es sich beispielsweise um das sogenannte HASIKO, dass auf 173 Seiten ein Einsparpotential von rund 3,5 Mio. Euro identifizierte. Dies wurde in der zweiten Jahreshälfte des Haushaltsjahres 2024 mit den Fachbereichen auf deren Umsetzbarkeit überprüft. Dabei wurden die in dem Nachtragshaushalt für das Haushaltsjahr 2024 beigefügten Haushaltssicherungskonzept bis 2027 als Konsolidierungsmaßnahmen übriggebliebenen Maßnahmen identifiziert, modifiziert, aktualisiert und angesetzt.

Wie schätzt die Stadt selbst die vorhandenen strukturellen Defizite ein?

Grundsätzlich sind Strukturen zu überprüfen, um gegebenenfalls Synergien zu schaffen. Eine monetäre Bewertung gestaltet sich nach heutigem Stand wie ein Blick in die Glaskugel. Dennoch wurde im 10-Jahres-Plan ein Potential als Zielgröße definiert. Bspw. wurde eine vollständige Verlagerung der Entscheidung „make or by“ auf den KMB mit entsprechender Anpassung des Planungsprozesses sowie mit adäquaten Evaluations-/Kontrollrechten durch die Stadtverwaltung mit 5% Einsparung der Zuschüsse für das Haushaltsjahr 2025 und 10% pro Haushaltsjahr für die Folgejahr anvisiert.

Wo sind die Jahresabschlüsse der Stadt (sowie ihrer Tochtergesellschaften) für den Bürger einsehbar?

Die Jahresabschlüsse sind Gegenstand einer öffentlichen Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses sowie an- und abschließend in einer öffentlichen Sitzung der Stadtverordnetenversammlung.

Warum wurden die angefallenen Kosten für den Ideenwettbewerb nicht vorher geprüft?

Die Entscheidung, für den Marktplatz einen Ideenwettbewerb auszuloben, wurde in der Stadtverordnetenversammlung am 1. Dezember 2020 entschieden. Die Stadtverordnetenversammlung hat am 31. März 2022 die Konkretisierung des am 1. Dezember 2020 beschlossenen städtebaulichen Ideenwettbewerbs für den Marktplatz beschlossen. Der Ablauf eines Ideenwettbewerbs ist durch die Richtlinie für Planungswettbewerbe in der Fassung vom 31. Januar 2013 (Herausgeber Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMUB)) klar geregelt. Das Wettbewerbsverfahren wurde unter Einbindung der Architektenkammer erarbeitet und durchgeführt.

Die Kosten für den Ideenwettbewerb wurden über den Beschluss der Haushaltsaufstellung in den jeweiligen Haushaltsjahren durch die Stadtverordnetenversammlung freigegeben.

Der Ideenwettbewerb „Marktplatz der Zukunft“ wurde im Jahr 2022 begonnen. Durch den Eilantrag der „Bürgerinitiative Bensheimer Marktplatz Besser Beleben“ (BI BMBB) beim Verwaltungsgericht Darmstadt wurde das Verfahren zunächst bis zu einer Entscheidung des Gerichts ausgesetzt. Anschließend wurde das Verfahren des Ideenwettbewerbs im Jahr 2023 wieder aufgenommen.

Die Mehrkosten durch das Aussetzen und das Gerichtsverfahren waren vorher nicht bekannt

Der Magistrat hat die Beschlüsse der Stadtverordnetenversammlung umzusetzen. Die Kosten waren durch die Haushaltsaufstellung bekannt.

Wieso hat die Stadtspitze trotz der schwierigen Haushaltslage die teuerste Lösung des Ideenwettbewerbs, nämlich den Flachbau (der Favorit war) und zusätzlich den seitlichen Neubau gewählt, wobei dabei schon klar war, dass überhaupt kein Geld zur Realisierung vorhanden ist?

Die Stadtspitze hat keine Lösung gewählt und trifft auch keine Entscheidung hierüber. Entscheidungen werden über einen Beschluss in der Stadtverordnetenversammlung getroffen.

In der Stadtverordnetenversammlung am 11. Juli 2024 wurde folgender Beschluss gefasst:

a) Es wird beschlossen, dass eine freiräumliche Gestaltung des Marktplatzes sowie die Realisierung einer baulichen Nutzung weiterverfolgt wird. Ein Neubau darf sich maximal in den Konturen der Preisgruppenentwürfe 1007 und 1016 bewegen.

b) Es wird beschlossen, dass folgende Nutzungen als Grundlage für die weitere Bearbeitung dienen: Stadtbibliothek/Mediathek, Multifunktionsraum/-fläche, gastronomische Nutzung mit Außenbewirtschaftung, Freiflächen ohne Konsumzwang mit der Möglichkeit zu Spiel und Aneignung, sowie eine öffentliche Toilettenanlage.

c) Es wird beschlossen, dass die Verwaltung für diese Nutzungen den notwendigen Flächenbedarf ermittelt, ein Raumprogramm erstellt und erste, voraussichtlich entstehende Kosten für die Umsetzung ermittelt.

d) Es wird beschlossen, dass, wenn das Verfahren weitergeführt wird, ein Realisierungswettbewerb gemäß den Richtlinien für Planungswettbewerbe durchgeführt wird.

e) Der Punkt c) wird den Gremien zur weiteren Beschlussfassung vorgelegt.

Warum wurde ein Beschluss der STVV von 2018 das Hoffart Gelände zu verkaufen vom Magistrat nicht umgesetzt? Kontrolliert das niemand? Es gab offensichtlich 3 Interessenten, die vertröstet wurden?

Die Verhandlungen mit einem Bieter in den Jahren 2018/2019 waren weit fortgeschritten. Der Bieter hat dann aber doch Abstand vom Ankauf genommen.

Seither hat keines der weiteren Angebote in der Gesamtbetrachtung Innenstadtentwicklung bezogen auf Hoffart-Gelände, Parktheater und Beauner Platz den städtebaulichen Anforderungen genügt.

Zur Frage der Kontrolle: Der Magistrat wird von der Stadtverordnetenversammlung beauftragt und kontrolliert.

Wieso wurde ein Gebäude in der Schwanheimer Straße seit Juni angemietet, was Kosten bedeutet und nun wieder gekündigt werden musste?

Das Gebäude Schwanheimer Straße 151 wurde aufgrund Stadtverordnetenbeschluss Februar 2024 angemietet. Die Kündigung erfolgte ebenfalls auf Wunsch der Stadtverordnetenversammlung.

Warum wurde ein STVV-Beschluss von 2022 an den Magistrat, die „Alte Gerberei“ zu verkaufen nicht umgesetzt? Kontrolliert das niemand?

Der Beschluss erfolgte im Rahmen der Haushaltskonsolidierung im Dezember 2022. Anfang 2023 war das Varieté Pegasus noch in Betrieb. Ab Frühsommer 2023 – nach der Insolvenz der Green Point Entertainment GmbH – wurden die Vermarktungsmöglichkeiten analysiert und bewertet. Aufgrund der weiteren Verwendung des Anwesens für die Zwecke der Bibliothek wurde die Vermarktung dann jedoch nicht weiterverfolgt.

Zur Frage der Kontrolle: Der Magistrat wird von der Stadtverordnetenversammlung beauftragt und kontrolliert.

Wieso wurden die Freigaben der Gelder von 70.000 Euro für die Infrastrukturmaßnahmen am Nibelungenbrunnen, sowie die Terrorsperren trotz der schlechten Haushaltslage noch gegeben?

Beide Freigaben erfolgten durch Beschluss der Stadtverordnetenversammlung.

Wieso gaben die Stadtverordneten dem Eigentümer des Neumarktcenters nicht die Chance die Anlagen in Ordnung zu bringen und damit in den bisherigen Räumlichkeiten zu bleiben? Man hätte zirka 500.000 Euro sparen können?

Der Eigentümer ist trotz mehrfacher Aufforderung seinen Pflichten über Jahre und bis heute nicht nachgekommen, obwohl er von der Verwaltung immer wieder zur Beseitigung der Mängel aufgefordert wurde.

Warum haben die Stadtverordneten die „Alte Gerberei“ erst nach der Entscheidung, als einzigen neuen Standort für die Stadtbibliothek, besichtigt und nicht vorher?

Die Stadtverordnetenversammlung entscheidet in eigener Verantwortung und nach eigenem Ermessen über ihre Aktivitäten.

Hat die Stadt trotz der Haushaltsmisere die 500.000 Euro für den Umbau der „Alten Gerberei“ und außerdem noch die zusätzlichen Kosten für den Lagerplatz der Bücher und die Büros des Personals?

Die 500.000 Euro stehen aus dem Haushalt 2024 zur Verfügung. Der Beschluss, die Mittel zur Verfügung zu stellen, geht auf einen Beschluss der Stadtverordnetenversammlung zurück.

Für die nicht in der Alten Gerberei zur aktuellen Ausleihe genutzten Medien müssen geeignete Magazinkapazitäten geschaffen werden, von denen aus ein Austausch mit den Medien in der Alten Gerberei unkompliziert möglich ist. Für einen Teil dieser Medien können Räume in einer städtischen Immobilie nahe der Alten Gerberei genutzt werden, für den verbleibenden Teil werden zurzeit Räumlichkeiten zur kostengünstigen Anmietung gesucht beziehungsweise geprüft. Für die Büroarbeitsplätze wird aus Kostengründen die Nutzung eigener Immobilien angestrebt. Sie sollten wegen möglichst reibungsloser Abläufe im näheren Umkreis zur Alten Gerberei liegen. Zurzeit haben die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Rathaus ihre Arbeitsplätze.

Hat nicht die MEGB mit Verkäufen im Stubenwald zirka 10 Millionen Euro Gewinn gemacht? Stimmt das und wenn ja: Warum können die nicht eingesetzt beziehungsweise von der MEGB ausgeschüttet werden?

Die in der Frage genannten 10 Millionen Euro können wir nicht nachvollziehen und wissen nicht, woher dieser Betrag stammt.

Im Grundsatz ist Folgendes zu bedenken: Die MEGB ist eine 100-prozentige Tochter der Stadt Bensheim. Das bedeutet, die Gesellschaft mit ihrem gesamten Vermögen gehört zu 100 Prozent der Stadt Bensheim. In der Bilanz der Stadt Bensheim findet sich die Beteiligung an der MEGB im Finanzanlagevermögen. Ob Gewinne einer Gesellschaft ausgeschüttet werden, entscheidet die Gesellschafterversammlung. Die Gesellschafterversammlung der MEGB ist personell mit den Mitgliedern des Magistrats der Stadt Bensheim besetzt.

 Voraussetzung für eine Gewinnausschüttung ist zum einen, dass überhaupt ein Gewinn im Wirtschaftsjahr erwirtschaftet wurde und zum anderen, dass keine Verluste aus Vorjahren mehr ausgeglichen werden müssen. Aktuell sind noch Verlustvorträge in der Bilanz der MEGB zu finden, so dass daher derzeit keine Gewinne bei der MEGB ausgeschüttet werden können trotz positiver Jahresergebnisse der vergangenen Jahre.

Offenbar erhält die MEGB ständige Zuschüsse. Warum? Kann man das einsparen?

Die MEGB erhält keine pauschalen Zuschüsse. Dennoch ist es richtig, dass es jährliche Zuwendungen durch die Stadt Bensheim an die MEGB gibt. Die Zuwendungen werden für einen bestimmten Zweck an die MEGB gezahlt. Grundlage für die Zuwendung ist ein Beschluss der Stadtverordnetenversammlung. Die Bereiche, für die die MEGB eine Zuwendung erhält, liegen im öffentlichen Interesse und können nicht kostendeckend durch die MEGB erledigt werden. Daher ist es aus steuerlicher Sicht notwendig, dass der Verlust in diesen Bereichen durch die Stadt Bensheim ausgeglichen wird. Alles andere wäre eine verdeckte Gewinnausschüttung.

Derzeit erhält die MEGB eine Zuwendung für die Durchführung von Maßnahmen des Stadtmarketings und der Wirtschaftsförderung sowie für sozial-, bildungspolitische und kulturelle Zwecke, dies betrifft das Bürgerhaus. Die Höhe der Zuwendung bemisst sich an den tatsächlich anfallenden Kosten. Die Zuwendungen könnten aus Sicht der Stadt Bensheim eingespart werden, in dem auch die Aufgabenzuordnung bei der MEGB rückabgewickelt wird. Sofern die Aufgaben jedoch weiterhin erfüllt werden sollen, wäre eine Veranschlagung im Haushalt der Stadt Bensheim notwendig und verursacht dann dort entsprechende Kosten.