Die Stadt Bensheim bietet im Neubaugebiet „Fehlheim Nord-West“ freibleibend gegen Gebotsabgabe für den Geschosswohnungsbau die Grundstücke Gemarkung Fehlheim, Flur 2
Nr. 686 mit 823 qm
Nr. 687 mit 829 qm
Nr. 691 mit 920 qm
zum Verkauf an.
Gebote können für einzelne Grundstücke, mehrere oder das Gesamtpaket abgegeben werden.
Es ist zu berücksichtigen, dass zusätzlich zu den Geboten auch die städtischen Erschließungsleistungen durch die Bieter abzulösen sind. Die Höhe der städt. Ablösepauschale kann grundstücksbezogen beim Team Grundstücksverkehr erfragt werden.
Nutzungsvorgaben:
- Pro Grundstück müssen mind. 2/3 der gem. Bebauungsplan maximal zulässigen Wohneinheiten errichtet werden;
- Bauverpflichtung (Grundstücke müssen innerhalb von 3 Jahren bezugsfertig bebaut sein)
- Die Nutzung fester, flüssiger und gasförmiger Brennstoffe zur Raumheizung und Warmwasserbereitung ist unzulässig. Die Verbrennung von Holz und Holzprodukten ist nur gestattet in Kaminen und Öfen, die zur Einzelraumbefeuerung dienen und eine maximale Leistung von 9 kW nicht überschreiten.
Diese Regelung wird in den Kaufverträgen mit der Stadt Bensheim dinglich gesichert
Bebauungsmöglichkeiten nach Bebauungsplan „BF 19 – Langgewann“:
- Festsetzung als allgemeines Wohngebiet
- max. Zahl WE: WA 4 = 9 / WA 5b = 12
- 3 Vollgeschosse als Höchstmaß
- GRZ 0,4 – GFZ 1,2
- Satteldach mit 30 – 40 Grad Dachneigung / TH max. 7,10 m / FH max. 11,10m
Angebote mit dem Betreff „Grundstücke Mehrfamilienhäuser Fehlheim“ sind bis spätestens 11. Juli 2025 schriftlich oder als Scan im E-Mail-Anhang einzureichen bei:
Magistrat der Stadt Bensheim, Team Grundstücksverkehr
Kirchbergstr. 18, 64625 Bensheim
Die Stadt Bensheim ist nicht verpflichtet, zu dem höchsten oder irgendeinem Gebot einen Verkauf vorzunehmen und behält sich ausdrücklich die Entscheidung vor, ob, wann, an wen und zu welchen Bedingungen verkauft wird.
Für die Richtigkeit aller Angaben ist jegliche Haftung ausgeschlossen.
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an folgende Ansprechpersonen:
Fragen zur Vergabe
Frau Borst, Telefon 06251 14-211
Herr Schneider, Telefon 06251 14-210
Fragen zum Baurecht
Frau Jackstein, Telefon 06251 14-295
Herr Hildebrandt, Telefon 06251 14-297
E-Mail: liegenschaft@bensheim.de
Weitere Informationen
Hinweise zu den Grundstücken und Verkaufsmodalitäten
- Die Grundstücke Gem. Fehlheim Flur 2
Nr. 686 mit 823 qm
Nr. 687 mit 829 qm
und Nr. 691 mit 920 qm
wurden im Rahmen einer Baulandumlegung gebildet. Vor Überplanung waren die Flächen landwirtschaftlich genutzt.
Der Bodenrichtwert für das Baugebiet beträgt aktuell 470,00 €/qm. - Die Flurstücke Nr. 686 + Nr. 687 werden zurzeit als Lagerflächen für städt. Baumaßnahmen genutzt. Bis Ende des Jahres sind die Flächen geräumt.
Bei Bedarf kann ggf. eine frühere Räumung organisiert werden. - Dem städt. Klimaschutzplan folgend ist die Stadt Bensheim daran interessiert, die Nutzung alternativer Energien zu unterstützen. Aus diesem Grund wurde und wird bei Verkauf der städtischen Grundstücke die Nutzung fester, flüssiger und gasförmiger Brennstoffe zur Raumheizung und Warmwasserbereitung vertraglich ausgeschlossen. Kamine und Öfen zur Einzelraumbefeuerung (max. Leistung 9 kW) sind erlaubt.
- Eine Gebotsabgabe kann für einzelne oder mehrere Grundstücke erfolgen;
bei der Kalkulation sind die zusätzlich noch zu zahlenden Ablösepauschalen pro Grundstück (=städt. Erschließungsleistungen) zu berücksichtigen:
Nr. 686 = 61,00 €/qm — Nr. 687 = 61,00 €/qm — Nr. 691 = 160,00 €/qm - Die Stadt Bensheim legt Wert darauf, dass auf den Grundstücken Mehrfamilienhäuser entstehen (Stichwort „Wohnraumbeschaffung“).
Aus diesem Grund wird die Errichtung von mind. 2/3 der laut Bebauungsplan max. zulässigen Zahl an WE pro Grundstück verlangt:
WA 4 = max. 9 WE à Nr. 686 + Nr. 687 je mind. 6 WE
WA 5b = max. 12 WE à Nr. 691 mind. 9 WE
Im Kaufvertrag wird ein Rückkaufrecht für den Fall der Nichterfüllung dinglich gesichert. - Ein weiteres (dingliches) Recht auf Rückübertragung wird für den Fall vereinbart, dass die Bauverpflichtung (3 Jahre) nicht eingehalten wird.
- Bei Entscheidung über den Zuschlag kann für die städt. Gremien neben dem Gebot auch das geplante Bauvorhaben eine Rolle spielen.
Bei Gebotsabgabe wären daher einige Erläuterungen über das Vorhaben wünschenswert (Anzahl WE, Mietobjekt oder Eigentumswohnungen, …). - Die Stadt Bensheim ist nicht verpflichtet, zu dem höchsten oder irgendeinem Gebot einen Verkauf vorzunehmen und behält sich ausdrücklich die Entscheidung vor, ob, wann, an wen und zu welchen Bedingungen verkauft wird.
- Bei Verkauf trägt der Käufer/die Käuferin sämtliche Kosten des Vertragsabschlusses (Vertragsnebenkosten, Grunderwerbsteuer, …).
- Bei Abgabe eines Angebotes ist die unterzeichnete Datenschutzinformation beizufügen.